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XXXIII. Frage. In wieferne ziehet ein bey der Einlassung, in Ausehung der Deutlichkeit, begangener Fehler, die Strafe des Eingeständnisses und der Ueberführung nach sich?

XXXIII. Frage. In wieferne ziehet ein bey der Einlassung, in Ausehung der Deutlichkeit, begangener Fehler, die Strafe des Eingeständnisses und der Ueberführung nach sich?

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Stiehler, Leonhard Gottlieb. - Practisches Handbuch für Richter und Advocaten, oder Darstellung streitiger Rechtsfragen und deren Beantwortung : nach den Entscheidungen der Churfürstlich-Sächsischen Landescollegien

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
09.10.2025, 14:24 MESZ

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