Urkunde
235
Regest: Äbtissin Franziska Lucia von Freckenhorst, geb. von Korff, erklärt, sie habe seit 1770 der Christina Hedwig Schopmann bis zu ihrer Volljährigkeit und Heirat die Schul- und Organistenstelle durch Anstellung zweier Hilfslehrer freigehalten. Da diese nun seit einigen Jahren mit Heinrich Klostermann verheiratet ist und da der bisherige Schulmeister Brenken wegen seines Alters die Schule nicht mehr leiten kann, bat der Klostermann um die Übertragung diese[r] beiden Stellen. Obwohl sie bereits seit längerem die beiden Stellen trennen wollte, dies aber wegen der schlechten Einkünfte beider Stellen nicht möglich sei, erläßt sie zum Wohle der Jugend eine neue Schulordnung: 1. soll der Schulmeister sich der kuhrfürstlichen Schulverordnung in allen darin befindlichen Punkten und Stücken bequemen. 2. soll undt muß der Schulmeister die ihm anbefohlene Jugendt mit allem Fleiß, ohnverdroßen und ohnachläßig in dem wahren und allein seelig machenden Glauben undt in allen dazu gehörigen Punkten als in dem Vater unser, Englischer Gruß, zehn Gebothen Gottes, fünf Gebothen der katholischen Kirchen, sieben Sacramenten undt in aller Gottesfurcht, Andacht, Zucht undt Ehrbarkeit unterweisen. 3. zu welchem End die Schule im Winter morgens 8 Uhr bis 12 Uhr, das Sommers aber um 7 Uhr bis 11 Uhr dauren soll, undt des Nachmittags von 1 Uhr bis 4 Uhr fortgesetzt werde; sölten die Kinder in den Nachmittagsstunden nicht können geziemend vorgenommen werden, so soll der Schulmeister die Schulstunden nach Nothwendigkeit verlängern. 4. Morgens um 9 Uhr, des Donnerstags aber 8 Uhr soll der Schulmeister seine Jugendt je zwei und zwei züchtiglich zur Kirche führen undt das Hohe Amt abwarten. Mittwochen undt Samstag nachmittags soll wenigstens 1 Stunde lang in der Schule christliche Lehre gehalten werden. Sonntags soll die Jugendt in der Kirchspielsmesse undt Predigt gegenwärtig seyn, wobey der Schulmeister zu achten hat, das die Jugend die Predigt aufmerksam anhöre. 5. Der Schulmeister soll nicht befugt seyn, den Kindern Spieltag zu geben, es sey denn, daß dies dem Herrn Dechanten bevor gemeldet undt davon bewilliget sey. Hiedurch aber 6. haben wir den gewöhnlichen halben Spieltag nicht einziehen wollen, sondern denselben mit dem Unterschied belasssen wollen, daß der Spieltag also gegeben werde, daß durch Schlagung der Orgel so viel möglich die Jugend nicht leide. 7. Was die Pflichten des Schulmeisters bey den Prozessionen, Begräbnissen, christlichen Lehr, Beicht undt Communion der Kinder betrifft, haben wir es bey dem alten Gebrauch belassen wollen. Dagegen der Schulmeister jährlichs für seine Mühe und Arbeit pro salario [an Gehalt] zu erwarten undt zu genießen haben soll, was altersher gebräuchlich undt seine antecessores [Vorgänger] sowohl wegen Bedienung der Orgel als Unterrichtung der Jugendt gehabt undt genoßen haben. Klostermann stimmte allen diesen Punkten zu und wird daher als Schulmeister eingesetzt.
- Reference number
-
Fre U Freckenhorst Urkunden, 235
- Formal description
-
Ausfertigung - Foliobogen, Unterschrift der Ausstellerin.
- Notes
-
Vorl.Nr.: 238
- Context
-
Freckenhorst Urkunden
- Holding
-
Fre U Freckenhorst Urkunden Freckenhorst Urkunden
- Date of creation
-
1784 Oktober 30
- Other object pages
- Provenance
-
Wigbold
- Delivered via
- Last update
- 09.01.2026, 11:37 AM CET
Data provider
Kreis Warendorf. Kreisarchiv, Kreisverwaltung. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1784 Oktober 30