Urkunde

Johann Heßen und Johann ingen Dall, Schöffen des G

Regest: Johann Heßen und Johann ingen Dall, Schöffen des Gerichts und des Kirchspiels Lobberich, bekunden, dass Jakob Deuyers, Hein Veltges, Jouriß Boumgarts und Johann Hollenbenders, Vormünder des minderjährigen Kindes von Johann Hollenbenders, sich mit den Eheleuten Hubert Deuyers und Trinken Hollenbenders verglichen haben. Demnach beträgt das Erbteil des Mündels 450 Venloer Gulden. Hiervon sind 100 Gulden an Meveß ahn der Stegen ausgeliehen. Auf dem Hollenbendersgut sollen 300 Gulden stehen bleiben, und den Rest von 50 Gulden versichert Hubert Deuyers, zu Andreas oder innerhalb der nächsten 14 Tage auszuzahlen. Sollte dies unterbleiben, so steht es den Vormündern frei, sich anderweitig schadlos zu halten. Auch die am Andreastag fälligen Zinsen für die ausgeliehenen 100 Gulden fallen den Vormündern zu. Sollte es sich später herausstellen, dass dem Mündel noch weitere Werte zustehen, so ist Hubert Deuyers oder seine Nachkommen verpflichtet, sie anzuerkennen. Die Unkosten der Erbteilung tragen beide Teile zur Hälfte. Mitunterschrieben von Theiß Nopper und Theis in den Kunskes. Ausgefertigt durch Anton Küpper.

Archivaliensignatur
K/10
Formalbeschreibung
Original, Papier, ein Blatt.

Kontext
Lobberich >> Urkunden
Bestand
D 5 Lobberich Lobberich

Laufzeit
1639 September 30

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Letzte Aktualisierung
19.08.20252025, 11:48 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1639 September 30

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