Bestand

Keller, Gerda; Vikarin (Bestand)

Bestandsbeschreibung: Der Nachlass von Gerda Keller wurde 2022 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld verzeichnet. Er umfasst 4 Verzeichnungseinheiten und erstreckt sich über den Zeitraum von 1921 bis 1992. Der Nachlass liegt als Depositum im Landeskirchlichen Archiv unter der Bestandsnummer 3.86. Gerda Keller (02.05.1906-25.12.1995) war von 1935 bis 1966 als Vikarin für Frauenarbeit in der Synode Dortmund tätig. Sie war die erste westfälische Theologin, die vor dem Konsistorium in Münster das erste theologische Examen ablegte. Nach ihrem Lehrvikariat in Dortmund, das sie 1933 mit dem zweiten theologischen Examen abschloss, war sie allerdings zunächst zwei Jahre ohne eine kirchliche Beschäftigung. Erst im Jahr 1935 erhielt sie eine Anstellung im Synodalverband der Frauenhilfe Dortmund. 1961 wurde sie Vikarin der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund und 1966 als Pastorin pensioniert. Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke. Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020. Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.86 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 3.86 Nr. ..." Bielefeld, im August 2022 Anna Warkentin Quellen und Literatur (Auswahl): Personalakten LkA EKvW 1 neu 1311 und LkA EKvW 4.249 Nr. 202 Sammlung Heidemarie Wünsch LkA EKvW 5.21 Nr. 16 Pastorin i.R. Gerda Keller: 75 Jahre Diakoniekreis e.V. in Dortmund vormals evangelischer Frauenfürsorgeverein 1906-1981, Dormund 1981, 16 S.

Form und Inhalt: Der Nachlass von Gerda Keller wurde 2022 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld verzeichnet. Er umfasst 4 Verzeichnungseinheiten und erstreckt sich über den Zeitraum von 1921 bis 1992. Der Nachlass liegt als Depositum im Landeskirchlichen Archiv unter der Bestandsnummer 3.86.
Gerda Keller (02.05.1906-25.12.1995) war von 1935 bis 1966 als Vikarin für Frauenarbeit in der Synode Dortmund tätig. Sie war die erste westfälische Theologin, die vor dem Konsistorium in Münster das erste theologische Examen ablegte. Nach ihrem Lehrvikariat in Dortmund, das sie 1933 mit dem zweiten theologischen Examen abschloss, war sie allerdings zunächst zwei Jahre ohne eine kirchliche Beschäftigung. Erst im Jahr 1935 erhielt sie eine Anstellung im Synodalverband der Frauenhilfe Dortmund. 1961 wurde sie Vikarin der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund und 1966 als Pastorin pensioniert.
Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke ”Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter ”Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.
Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.
Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.86 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 3.86 Nr. ..."
Bielefeld, im August 2022
Anna Warkentin
Quellen und Literatur (Auswahl):
Personalakten LkA EKvW 1 neu 1311 und LkA EKvW 4.249 Nr. 202
Sammlung Heidemarie Wünsch LkA EKvW 5.21 Nr. 16
Pastorin i.R. Gerda Keller: 75 Jahre Diakoniekreis e.V. in Dortmund vormals evangelischer Frauenfürsorgeverein 1906-1981, Dormund 1981, 16 S.

Bestandssignatur
3.86

Kontext
Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (Archivtektonik) >> 07. Nachlässe

Bestandslaufzeit
1921-1992

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Letzte Aktualisierung
06.03.2025, 18:28 MEZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1921-1992

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