Sachakte

Berufung gegen zwei Urteile der Vorinstanz vom 13. und 26. Aug. 1569 in Klage und Widerklage, wonach die Beschlagnahme (Pfandung) von Hab und Gut des Appellanten auf Betreiben des Appellaten anerkannt worden ist. Da der Appellant keine Möglichkeit zur Verteidigung sah, appellierte er an Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund, die ihn jedoch an das RKG verwiesen. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Teilung der beweglichen Hinterlassenschaft seiner Schwester Petronella gemäß dem zwischen ihr und dem Appellanten 1564 geschlossenen Ehevertrag. Danach sollte der überlebende Ehepartner eine einmalige Zahlung von 100 flämischen Groschen erhalten und die übrige Hinterlassenschaft nach den Stadtrechten von Antwerpen zu gleichen Teilen zwischen den Parteien geteilt werden. Der Appellant fordert demgegenüber die Anwendung des klev. Stadt- und Landesrechts. Aus der Ehe des Appellanten mit Petronella Jüngling waren 3 Kinder hervorgegangen, die bereits alle verstorben sind. Aus ihrer ersten Ehe mit Lambert de Rueme hatte Petronella eine Tochter namens Katharina mitgebracht (die beiden Söhne Bernhard und Lambert aus der ersten Ehe sind bereits vor der Mutter verstorben). Katharina ist kurz nach ihrer Mutter verstorben und war somit deren Erbin. Durch Katharinas Tod sei ihr Anspruch auf die halbe Hinterlassenschaft auf ihren Onkel, den Appellaten, und auf ihre Halbgeschwister, die 3 Kinder ihres Vaters Lambert de Rueme aus dessen erster Ehe mit Johanna Larbelis (Lerbills), übergegangen.

Enthaeltvermerke: Kläger: Johann Lestievenon (Lestiuenon, Lesteuenon, Lestievenauw), Bürger von Wesel (gest. 1581), Witwer der Petronella Jüngling (Jungeling, Juvenauly, Juvenauw), die in erster Ehe mit Lambert de Rueme verheiratet war, seit 1582 die Vormünder seiner 3 Kinder aus der zweiten Ehe mit Vreesgen zur Smitten, (Bekl.) Beklagter: Jakob Jüngling der Jüngere zu Antwerpen (Belgien), Bruder der Petronella Jüngling, für sich und seine Pflegekinder, seit 1589 seine Erben Peter von Rietrath (Rietrod) und Vincent von Anholt, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Brenzlin 1569 und 1582 - Dr. Laurentius Vomelius (Stapert) 1584 und 1593 - Dr. Johann Bontz 1584 - Dr. Johann Michael Vaius 1584 - Dr. Johann Kremer 1584 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Malachias Raminger 1569 - Dr. Marsilius Bergner 1587 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Notgericht des Gerichts (Bürgermeister und Schöffen) zu Wesel 1569 - 2. RKG 1569 - 1595 (1564 - 1594) Beweismittel: Ehevertrag von 1564 zwischen Johann Lestievenon und Petronella Jüngling (72-74). Inventar der beweglichen Erbgüter von 1568 (88-111). Zeugenverhör von 1578 durch eine RKG-Kommission unter der Leitung von Dr. Henrich Hesehausen (Q 28f.). Vormundschaftsbestellung von 1582 (Q 33). RKG-Urteile im Protokoll. Beschreibung: 9,5 cm, 500 Bl., lose; Q 1 - 30, 32 - 43, 8 Beilagen von 1579 - 1590, es fehlt Q 31.

Context
Reichskammergericht, Teil V: I-L >> 3. Buchstabe L
Holding
AA 0627 Reichskammergericht, Teil V: I-L

Date of creation
1569 - 1595 (1564 - 1594)

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05.11.2025, 4:00 PM CET

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Object type

  • Sachakte

Time of origin

  • 1569 - 1595 (1564 - 1594)

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