Sachakte
Regierung Gießen: Reskript betreffend die Kollateralgelder-Verordnung und deren Ausdehnung auf die Entschädigungs- und Souveränitätslande. In den Entschädigungslanden sollen die Kollateralgelder durch die Renteien, in den Souveränitätslanden durch die Hoheitsbeamten erhoben und abgeliefert werden (Druck)
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 527
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Blatt 1
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.5 Sonstige Einnahmen, Fronden, Kontributionen, Kollateralgelder und Dienstverpflichtungen
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Gießen, 1808 September 3
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:38 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Gießen, 1808 September 3