Sachakte

Regierung Gießen: Reskript betreffend die Kollateralgelder-Verordnung und deren Ausdehnung auf die Entschädigungs- und Souveränitätslande. In den Entschädigungslanden sollen die Kollateralgelder durch die Renteien, in den Souveränitätslanden durch die Hoheitsbeamten erhoben und abgeliefert werden (Druck)

Archivaliensignatur
E 3 A, 527
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Blatt 1

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.5 Sonstige Einnahmen, Fronden, Kontributionen, Kollateralgelder und Dienstverpflichtungen
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Gießen, 1808 September 3

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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:38 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Gießen, 1808 September 3

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