Abschnitt

VII. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u.s.w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen.

VII. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u.s.w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen.

Digitalisierung: Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Zusammenstellung der in Bezug auf Anlage und Betrieb von Eisenbahnen für das Publikum wichtigeren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, sowie sonstigen Verwaltungsvorschriften

Erschienen
1876

Letzte Aktualisierung
09.04.2025, 13:24 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1876

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