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Esslinger Ordnung der Schneider

Regest: Wer ein Meister Schneider-Handwerks zu Esslingen werden will der wird von gemeiner Gesellschaft zu keinem Meister angenommen, er mache denn sein Meisterstück.
Der Lehrjungen halb ist keine besonders gesetzte Ordnung. Nimmt etwann ein Meister von einem Lehrjungen 15 oder 16 fl, minder oder mehr nach seiner Gelegenheit und soll ein jeder Lehrjunge 2 Jahr lernen.
Wo sie einem Bürger in einem Haus schaffen, gebührt einem Meister zusamt Speis und Trank zu Lohn 3 ß, einem Diener 2 ß einem Lehrjungen, der zu der Arbeit tauglich und geschickt ist, 9 Pfenning jedes Tags.
So lassen sie auch keinen fremden Schneider, er sei Meister oder Diener, in der Stadt oder in deren Zwingen und Bennen (= Markung, Hoheitsgebiet) schaffen. Desgleichen wird ihnen draussen im Land ein solches auch nicht gestattet.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: "Esslinger Ordnung der Schneider", von der Hand des Benedikt Gretzinger I.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3129
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Genetisches Stadium: Kopie

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
wohl um 1550 (ohne Datum)

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • wohl um 1550 (ohne Datum)

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