Archivale

Esslinger Ordnung der Schneider

Regest: Wer ein Meister Schneider-Handwerks zu Esslingen werden will der wird von gemeiner Gesellschaft zu keinem Meister angenommen, er mache denn sein Meisterstück.
Der Lehrjungen halb ist keine besonders gesetzte Ordnung. Nimmt etwann ein Meister von einem Lehrjungen 15 oder 16 fl, minder oder mehr nach seiner Gelegenheit und soll ein jeder Lehrjunge 2 Jahr lernen.
Wo sie einem Bürger in einem Haus schaffen, gebührt einem Meister zusamt Speis und Trank zu Lohn 3 ß, einem Diener 2 ß einem Lehrjungen, der zu der Arbeit tauglich und geschickt ist, 9 Pfenning jedes Tags.
So lassen sie auch keinen fremden Schneider, er sei Meister oder Diener, in der Stadt oder in deren Zwingen und Bennen (= Markung, Hoheitsgebiet) schaffen. Desgleichen wird ihnen draussen im Land ein solches auch nicht gestattet.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: "Esslinger Ordnung der Schneider", von der Hand des Benedikt Gretzinger I.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3129
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
wohl um 1550 (ohne Datum)

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • wohl um 1550 (ohne Datum)

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