Archivale
Esslinger Ordnung der Schneider
Regest: Wer ein Meister Schneider-Handwerks zu Esslingen werden will der wird von gemeiner Gesellschaft zu keinem Meister angenommen, er mache denn sein Meisterstück.
Der Lehrjungen halb ist keine besonders gesetzte Ordnung. Nimmt etwann ein Meister von einem Lehrjungen 15 oder 16 fl, minder oder mehr nach seiner Gelegenheit und soll ein jeder Lehrjunge 2 Jahr lernen.
Wo sie einem Bürger in einem Haus schaffen, gebührt einem Meister zusamt Speis und Trank zu Lohn 3 ß, einem Diener 2 ß einem Lehrjungen, der zu der Arbeit tauglich und geschickt ist, 9 Pfenning jedes Tags.
So lassen sie auch keinen fremden Schneider, er sei Meister oder Diener, in der Stadt oder in deren Zwingen und Bennen (= Markung, Hoheitsgebiet) schaffen. Desgleichen wird ihnen draussen im Land ein solches auch nicht gestattet.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: "Esslinger Ordnung der Schneider", von der Hand des Benedikt Gretzinger I.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3129
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Genetisches Stadium: Kopie
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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wohl um 1550 (ohne Datum)
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- wohl um 1550 (ohne Datum)