Archivale

Verhandlung mit Engelhardt, wegen einer beim Hofgericht Rottweil anhängigen Appellation

Regest: Nach der Reichsordnung, 1532 zu Augsburg, und der Halsgerichtsordnung, 1511 oder 1512 zu Regensburg aufgerichtet, kann nicht appelliert werden. Prozessiert werden kann nur an dem Ort, wo der Handel geschehen ist, oder am Obergericht, das ist das Kammergericht. Wenn der Kläger öffentlich die Strafe begehrt, wie es geschehen ist, gehen die Kosten zu seinen Lasten. Handelt der Richter ex officio, gehen die Kosten zu Lasten des Gerichts. Die Parteien sind schuldig, die Kosten zu erlegen, denn was der Rat gehandelt hat, hat ihm ex officio gebührt. Es muß alles vor der Eröffnung des Urteils bezahlt werden. Die Rottweilischen Kosten müssen auch vor der Eröffnung des Urteils bezahlt werden. Wenn er sich beschwert, mag man ihn nicht hindern, nochmals die Appellation zu persequiren, gegen die Erlegung des Kostens.

Archivaliensignatur
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 8063/03
Umfang
1 S.; unvollst.
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellungsort: Hirsau im Wirtshaus

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
Bestand
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Laufzeit
1545 Juni 24 (Johannis Baptiste)

Weitere Objektseiten
Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1545 Juni 24 (Johannis Baptiste)

Ähnliche Objekte (12)