Archivale
Verhandlung mit Engelhardt, wegen einer beim Hofgericht Rottweil anhängigen Appellation
Regest: Nach der Reichsordnung, 1532 zu Augsburg, und der Halsgerichtsordnung, 1511 oder 1512 zu Regensburg aufgerichtet, kann nicht appelliert werden. Prozessiert werden kann nur an dem Ort, wo der Handel geschehen ist, oder am Obergericht, das ist das Kammergericht. Wenn der Kläger öffentlich die Strafe begehrt, wie es geschehen ist, gehen die Kosten zu seinen Lasten. Handelt der Richter ex officio, gehen die Kosten zu Lasten des Gerichts. Die Parteien sind schuldig, die Kosten zu erlegen, denn was der Rat gehandelt hat, hat ihm ex officio gebührt. Es muß alles vor der Eröffnung des Urteils bezahlt werden. Die Rottweilischen Kosten müssen auch vor der Eröffnung des Urteils bezahlt werden. Wenn er sich beschwert, mag man ihn nicht hindern, nochmals die Appellation zu persequiren, gegen die Erlegung des Kostens.
- Reference number
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 8063/03
- Extent
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1 S.; unvollst.
- Further information
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Ausstellungsort: Hirsau im Wirtshaus
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
- Holding
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
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1545 Juni 24 (Johannis Baptiste)
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1545 Juni 24 (Johannis Baptiste)