Archivale
Verordnung der Kurmainzer Landesregierung über die Frist bis zur Erlaubnis von Beerdigungen.
Enthält: - Die Mainzer Landesregierung antwortet am 16. Juli 1795 zu Aschaffenburg dem kurmainzischen Vizedomamt. Was das Begräbnis zu Hösbach ("Hessbach") betrifft, so sei man mit dem Antrag des Vizedomamts einverstanden, doch solle die Frist (ab welcher beerdigt werden darf, s. u.) auf 48 Stunden festgesetzt werden. Da außerdem gerade auf dem Land Fehler durch zu frühe Begräbnisse passieren, soll diese Verfügung nicht nur in Hösbach, sondern in allen vizedomamtlichen Ortschaften bekanntgemacht werden. Ebenso Weiterleitung an das erzbischöfliche Kommissariat über Anweisung der Pfarrer. Weiter wird der zu Hösbach (jetzt "Hösbach") Verstorbene als Peter Wagner identifiziert, der durch einen Fall zu Tode gekommen und nach 24 Stunden beerdigt worden sei.
Nachtrag 18. Juli 1795 zu Aschaffenburg über Bekanntmachung der Verordnung in allen Stadt- und Vogteiämtern.
- Nachtrag der Mainzer Landesregierung vom 20. August 1795 zu Aschaffenburg bezüglich der obigen Begräbnisordnung. Bei Fäulnisgeruch des Verstorbenen kann dies dem Ortsvorstand gemeldet und durch die Totengräber bestätigt werden. In diesem Fall kann der Leichnam bereits nach 24 Stunden beerdigt werden.
Danach Nachtrag über Mitteilung der Ergänzung bei allen Stadt- und Vogteiämtern sowie Weiterleitung einer Abschrift an das erzbischöfliche Kommissariat, welches den Inhalt allen Pfarrern bekannt machen soll.
- Archivaliensignatur
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SSAA, SMZ 2142
- Umfang
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3 Blätter
- Kontext
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Stadtarchiv Mainzer Zeit >> Erzstift/-bistum Mainz >> Landesherrschaftliche Verordnungen
- Bestand
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SMZ Stadtarchiv Mainzer Zeit
- Laufzeit
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1795
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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27.03.2025, 11:34 MEZ
Datenpartner
Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1795