Akte

Art. 52 (5) Entwurf 1. Lesung: (Text). Artikel 52. (1) Über die Errichtung des Kirchengemeindeverbandes beschließen die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes und des Nordelbischen Kirchenamtes, über die Errichtung des Kirchenkreisverbandes die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise mit Zustimmung der Synode. Die Konvente der Dienste und Werke des Verbandsgebietes sind anzuhören. (2) Die Satzung muß Bestimmungen über Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung enthalten, sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Bei Erfüllung missionarischer und diakonischer Aufgaben ist die beratende Mitwirkung der entsprechenden Dienste und Werke in der Satzung sicherzustellen. (3) Über den Antrag eines Kirchenvorstandes, der Verbandsvertretung oder des Kirchenkreisvorstandes auf Anschluß einer Kirchengemeinde an einen Kirchengemeindeverband beschließt die Kirchenkreissynode. Wird dem Antrag von der Verbandsvertretung oder dem Kirchenvorstand widersprochen oder lehnt die Kirchenkreissynode den Antrag ab, so entscheidet die Kirchenleitung.

Archivaliensignatur
16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),

Kontext
Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 04 Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände >> Art. 52 >> Art. 52 (5) Entwurf 1. Lesung
Bestand
16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche

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Letzte Aktualisierung
16.10.2025, 12:51 MESZ

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