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Auf die dritte Abtheilung, vom Recht der Land-Täge im Fürstenthum Schwerin

Auf die dritte Abtheilung, vom Recht der Land-Täge im Fürstenthum Schwerin

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Language
Deutsch

Bibliographic citation
Erwiesener Bestand der Actenmäßigen Nachricht, welche von Seiten Ihro Herzogl. Durchl. zu Mecklenburg-Schwerin und Güstrow [et]c. [et]c. als Fürsten zu Schwerin von dem Rechts-Stand und Betragen Dero unterthänigen Ritterschaft des ehemaligen Stifts, jetzigen Fürstenthums Schwerin, im Jahr 1749. unter dem Nahmen einer zwoten Fortsetzung [et]c. der unpartheyischen Welt mitgetheilet worden : Womit die dagegen ab Seiten der besagten Ritterschaft, ohnlängst beym höchstpreißl. Reichs-Hof-Rath Stat einer so genannten kurzen Ablehnung nur geschrieben, und bloß zum Hinlegen übergebene allerunterhtänigste Vorstellung im Druck, zugleich aber auch in ihrem Ungrund und mit Wiederlegung erscheint

Published
1751

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09.05.2025, 3:03 PM CEST

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  • Kapitel

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  • 1751

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