Urkunde

Lehenrevers des Kaiserlichen Notars und Stadtschreibers zu Darmstadt Philipp Christoph Wannemacher als Bevollmächtigter des Vormunds Johann Friedr...

Archivaliensignatur
411/3
Formalbeschreibung
Papierlibell mit Pergamentumschlag, mit Unterschrift des Ausstellers sowie aufgedrücktem Lacksiegel.
Sonstige Erschließungsangaben
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Lehenrevers des Kaiserlichen Notars und Stadtschreibers zu Darmstadt Philipp Christoph Wannemacher als Bevollmächtigter des Vormunds Johann Friedrich von Schwalbach der Kinder Johann, Georg, Johann Daniel, Ludwig und Friedrich des verstorbenen Obristleutnants Johann Daniel Strupp von Gelnhausen für die inserierte Urkunde des Landgrafen Ludwig VI. von Hessen.-Darmstadt: Landgraf Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt belehnt zugleich wegen seiner Brüder den Vormund Johann Friedrich von Schwalbach mit einer Hube zu Arheilgen als Mannlehen, 12 oder 13 Morgen auf dem Feld zu Goddelau, neun Pfund Geld zu Biebesheim, ungefähr sechseinhalb Malter Korn und fünf Malter Hafer von der Hufe zu Singhofen, neun Malter Korn zu Griesheim, drei Malter Korn zu Eberstadt, Lehen und Pfandschaft, einem Hof zu Nierstein, der früher dem Ritter Emmerich Flegel gehörte, einer Wiese gen. der Walpe sowie einem halben Morgen Weingarten dort, dem früherern Anteil von Gerlach und Hartmann Hartenstein am Gut zu Modau, dem Gut des Münzers Gyse zu Aschaffenburg, sechs Gulden Geld zu Reinheim als dortiges Burglehen, zwei Morgen Weingarten zu Heppenheim, zwei Mannsmahd Wiesen an der Scharbach als Burglehen zu Darmstadt. Das Hofgut zu Goddelau ist mit lehenherrlichem Konsens an Kammersekretär Heinrich Wogesser und Kammerschreiber Valentin Arnold verkauft worden. Als Ersatz wurden eine Mühle bei Wieseck und fünf Morgen Wiesen zu Lehen aufgetragen. Diese Belehnungen der vier Söhne des Kanzlers war 1629-01-8, die der minderjährigen Söhne des Johann Daniel 1661 März 21 erfolgt. Nachdem sich nun gezeigt hat, dass die zu Lehen aufgetragene Mühle schon dem Rentmeister Kaspar Göller zu Laubach und seiner Frau Agnes verpfändet worden war, wird der Ersatz vorbehalten. Die Erbverbrüderung mit Sachsen wird vorbehalten.

Kontext
Aktivlehen (Lehns- und Adelsbriefe) von Hessen-Darmstadt und anderen Rechtsvorgängern der Großherzöge von Hessen >> 16 Buchstabe S >> 16.74 Strupp von Gelnhausen
Bestand
A 5 Aktivlehen (Lehns- und Adelsbriefe) von Hessen-Darmstadt und anderen Rechtsvorgängern der Großherzöge von Hessen

Laufzeit
Darmstadt 1666 März 17

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Vorprovenienz
Hessen-Darmstadt
Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:39 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • Darmstadt 1666 März 17

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