Urkunde
Johann (Johan) Winther von Nordeck zur Rabenau und Hermann Dietrich (Herman Dieterich) von Nordeck zur Rabenau (Rabenaw) bekunden für sich, ihre E...
- Archivaliensignatur
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1721
- Formalbeschreibung
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Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
- Bemerkungen
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Böhmische Groschen werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen zu Fulda Mitwochens den siebenden Decembris nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers geburt im sechtzehen hundert funfften jahre
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Johan) Winther von Nordeck zur Rabenau und Hermann Dietrich (Herman Dieterich) von Nordeck zur Rabenau (Rabenaw) bekunden für sich, ihre Erben und ihre Lehnsnachfolger, dass sie ihrem Herrn, Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, alle ihre in der Herrschaft Fulda gelegenen Güter verkauft haben. Dazu gehören ein Viertel der Burg Steinau (Steinaw) mit allen Rechten und allem Zubehör, alle Fuhr- und Spanndienste (fahrt), Äcker, Wiesen, Wäldern und Gewässern, sowie Einkünfte. Ebenso gehört dazu der Ort Allmus (Almuths) samt seinem Zubehör, der Ort Steinbach, die Mühle in Traisbach, ein Hof in Rommerz (Rommelts), ein Gut bei Spahl (Spala) im Ort Apfelbach, die Mühlteiche bei Wenigenhaun [wüst bei Steinau], sowie ein Teil der Vogtei im Gericht von Bieberstein mit angemessener Unterkunft (herrberg), Bußen, Gebots- und Verbotsrechten. Dazu kommen noch weitere Güter: ein Gut in Weyhers (Weyerß), gelegen unterhalb von Bieberstein; der dritte Teil an dem großen Haus in Fulda mit Hof und Garten; ein Haus in der Schmiedegasse (Schmitgassen) in Fulda; ein Gut in Haimbach; ein Gut in Sickels (Schinges) [?]; ein Hof samt Gütern, Wald und Wiesen in Krachenschnabel [?]; ein Gut in Oberndorf; ein Gut in Guttels (Gundels); ein Hof und das große Haus in Stockhausen samt Zubehör; alle Güter in Pfordt (Pfortt) [Stadtteil von Schlitz]; die Hofgüter samt Hintersiedlern in Kothen (Koten); ein Gut in Langenwinden [?]; ein Hof in Angersbach und Besitzungen in Ripperz (Riprechts) [?] mit allem Zubehör. Alle genannten Güter verkaufen sie unabhängig davon, ob sie die Rechte an ihnen je wahrgenommen haben (jura et actiones activè et passivè) in der Form, wie sie diese als fuldische Lehensträger innegehabt haben. Die Verkaufssumme beträgt insgesamt 4016 Gulden, 30 Gnacken und fünf halbe Pfennige in fuldischer Währung, wobei jeder Gulden zu 42 Böhmischen [Groschen] gerechnet wird. Die Verkäufer bestätigen den Empfang der genannten Summe vom Kloster, das die Übergabe des Betrags ohne weitere Einschränkungen (non numeratae pecuniae) zur freien Verfügung durch Johann Winther und Hermann Dietrich bestätigt. Im Gegenzug übergeben sie dem Abt von Fulda die genannten Güter mit allen Rechten. Ihre Erben halten sie an, diesen Verkauf nicht anzufechten, sondern dem Kloster treu zu dienen. Daher entbinden sie auch alle ihre Hintersassen und Zinsleute von ihren bisherigen Treueiden und weisen diese an, künftig Kloster und Abt in der gleichen Weise gehorsam und dienstpflichtig zu sein. Zur Bekräftigung ihrer Treue sollen sie bald dem Marschall des Klosters das Handgelöbnis geben sowie einen leiblichen Eid mit erhobenen Fingern sprechen. Über diesen Verkauf haben sie dem Kloster eine entsprechend besiegelte Verkaufsurkunde ausgestellt, außerdem die dazu gehörenden Unterlagen (acta undt documenta) übergeben. Sie versprechen in ihrem und im Namen ihrer Erben sowie ihrer adligen Ehre bei Verpfändung ihres Hab und Guts, dass die verkauften Güter frei von allen finanziellen wie rechtlichen Ansprüchen und Forderungen sind. Sollte es dazu kommen, dass der Abt von Fulda gegenüber ihnen als Teil der Ritterschaft die kaiserliche Buße (poenfals) einziehen muss, so bestimmen sie, dass man sich ausschließlich an ihnen schadlos halten soll; davor sollen sie weder ihre Erben, noch ein kaiserlicher oder päpstlicher Beschluss (constitution) oder eine Reichsordnung, auch kein Reichsabschied noch eine jetzt oder später gültige Freiheit bewahren. Den Ritterdienst für das Kloster Fulda, von dem sie dieser Verkauf entbinden könnte, leisten sie auf eigene Bitten und nach Bestätigung durch den Abt weiterhin. Sie bestätigen ausdrücklich, dass sie diesen Dienst aus Dankbarkeit, nicht aus Schuld (ex debito) leisten. Über die Verkaufsurkunde soll für den Fall, dass dieses Dokument verloren geht, ein beglaubigtes Vidimus als Kopie ausgefertigt werden. Sie erklären nochmals gegenüber Kloster und Abt von Fulda im Namen ihrer Nachfolger im Mannesstamm (agnatenn) und zukünftigen Erben, dass sie auf die genannten Güter vollständig verzichten. Siegelankündigung. Ankündigung der Unterfertigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Johan Winter von Nordeck zur Rabennaw subscripsit, Hermann Dieteriech von Nordeck zur Rabenaw subscripsit)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Winther von Nordeck zur Rabenau, Hermann Dietrich von Nordeck zur Rabenau
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 48
- Kontext
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1601-1610
- Bestand
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Laufzeit
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1605 Dezember 7
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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10.06.2025, 09:13 MESZ
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1605 Dezember 7