Kapitel

Das LXXV. Capitel. Wie ein Fürst eine solche handlung in seinem lande befördern, und zu einem solchen stapel gelangen könne

Das LXXV. Capitel. Wie ein Fürst eine solche handlung in seinem lande befördern, und zu einem solchen stapel gelangen könne

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Schröder, Wilhelm von. - Wilhelm Freyherrn von Schrödern Fürstliche Schatz- und Rent-Kammer : Nebst Seinem nothwendigen Unterricht vom Goldmachen

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
09.10.2025, 14:28 MESZ

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