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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen in Unserm Fürstenthum und Landen, zu wissen, daß Wir mit nicht geringen Mißfallen ... erfahren, wasmassen die ledigen Dirnen in Unserer Residenz-Stadt Weimar so wohl, als auch in Unsern Fürstenthum und Landen, Unsern Hof-Bedienten und sämtlichen Soldatesque, ... nachgelauffen, ... bloß in der Absicht, damit sie auf solche ... Weise, Männer bekommen möchten. ... Als haben Wir diesem einreissenden Ubel ... , in zeiten möglichst vorzubauen ... , der Nothdurfft zu seyn ermessen, ordnen und setzen demnach: Daß jede ledige Dirne, die sich von einem Unserer Hof-Bedienten oder jemanden von der Soldatesque schwängern lässet, ohne Ansehen der Persohn, ... mit Viertel-Jähriger Gefängniß, bestraffet, ... der Stuprator hergegen nach vorgängiger ... Untersuchung, ... so ferne er ein Hof-Bedienter, gleichfals mit Geängnis ... , ein in Militair-Diensten stehender, aber resp. mit Steig-Riemen und Spies-Ruthen, ... , bestraffet ... Uhrkundlich ist dieses Patent auf Unsern Befehl gefertiget, von Uns eigenhändig unterschrieben, und mit Unsern Fürstl. Ober-Consistorial-Secret bedrucket worden. Gegeben, in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 20. April. 1731. Ernst August, H. z. S

Patent zur Einhaltung der Eheordnung

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen in Unserm Fürstenthum und Landen, zu wissen, daß Wir mit nicht geringen Mißfallen ... erfahren, wasmassen die ledigen Dirnen in Unserer Residenz-Stadt Weimar so wohl, als auch in Unsern Fürstenthum und Landen, Unsern Hof-Bedienten und sämtlichen Soldatesque, ... nachgelauffen, ... bloß in der Absicht, damit sie auf solche ... Weise, Männer bekommen möchten. ... Als haben Wir diesem einreissenden Ubel ... , in zeiten möglichst vorzubauen ... , der Nothdurfft zu seyn ermessen, ordnen und setzen demnach: Daß jede ledige Dirne, die sich von einem Unserer Hof-Bedienten oder jemanden von der Soldatesque schwängern lässet, ohne Ansehen der Persohn, ... mit Viertel-Jähriger Gefängniß, bestraffet, ... der Stuprator hergegen nach vorgängiger ... Untersuchung, ... so ferne er ein Hof-Bedienter, gleichfals mit Geängnis ... , ein in Militair-Diensten stehender, aber resp. mit Steig-Riemen und Spies-Ruthen, ... , bestraffet ... Uhrkundlich ist dieses Patent auf Unsern Befehl gefertiget, von Uns eigenhändig unterschrieben, und mit Unsern Fürstl. Ober-Consistorial-Secret bedrucket worden. Gegeben, in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 20. April. 1731. Ernst August, H. z. S

Digitalisierung: Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

Public Domain Mark 1.0 Universal

Location
Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt -- Pon Wc 1680, 4° (4)
VD 18
10845836
Extent
[1] Bl.
Language
Deutsch

Contributor
Ernst August <Sachsen-Weimar, Herzog>
Sachsen-Weimar
Published
[S.l.] , 1731

Sponsorship
Deutsche Forschungsgemeinschaft
DOI
doi:10.25673/63600
URN
urn:nbn:de:gbv:3:1-668640
Last update
02.06.2025, 12:30 PM CEST

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  • Einblattdruck ; Edikt ; Monografie

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  • Ernst August <Sachsen-Weimar, Herzog>
  • Sachsen-Weimar

Time of origin

  • [S.l.] , 1731

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