Archivale

Vergleich

Regest: Es haben sich der Zunftmeister und die Richter der Küferzunft auf Begehren des Zimmer- und Schreiner-Handwerks versammelt, um einen Artikel aufzurichten, wie sich einer gegen den andern verhalten soll.
1) Was das Zimmerhandwerk betrifft, so haben sie einen neuen Bau zu machen samt den Einbau wie Kornlauben, Küchen- und Kammerböden, Gesempser (= Gesimse) zu den Fenstern, Stegen, Scheuer- und Stalltüren, auch alle gefälzte Türen und Läden, die Stallungen wie Krippen, Schweinsteigen (= Schweineställe), die heimlich Gemachter (= die heimlichen Gemächer, Aborte), auch Feld- und Gartenhäuslen, wie auch Gatter in Felder eingraben, das Flicken an Türengerichtern (= Türeinfassungen, Türpfosten) wie auch gefälzte Böden legen.
Das alles ist dem Schreinerhandwerk verboten bei unnachlässiger Straf.
2) Dem Schreinerhandwerk gehört: Stuben täfern (= verschalen), die Stubenböden samt Stuben- und Kammertüren und die Fensterläden samt dem Dächlein, allerlei Gätter (= Gitter) wie Keller und Korngätter, geschobene Kellergätter wie auch alle eingefasste Türen und Einfassungen zu den Stegen, auch sonst aller Hausrat, wie er Namen haben mag.
Das alles ist dem Zimmerhandwerk verboten bei unnachlässiger Straf.
Die Gartenzäune sind noch strittig, und den Herren Oberen übergeben (= die Entscheidung überlassen), welchem es zugehöre.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 4322
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Schreiner, Dreher, Zimmerer
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1716 August 9

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1716 August 9

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