Akte

Art.120 (5) Entwurf 1. Lesung: (Text). Art. 120. Artikel 118. (1) Die kirchlichen Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Die Verhandlungen der Synode, der Kirchenkreissynoden und der Verbandsvertretungen sind öffentlich, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden. (3) Unter welchen Voraussetzungen die anderen kirchlichen Gremien öffentlich tagen, regelt deren Geschäftsordnung.

Archivaliensignatur
16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),

Kontext
Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 09 Allgemeine Bestimmungen >> Art. 120 >> Art.120 (5) Entwurf 1. Lesung
Bestand
16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche

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Letzte Aktualisierung
16.10.2025, 12:51 MESZ

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