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Urkunde : Statuten des Klosters Rothenkirchen

Adam, Prior des Klosters Rothenkirchen, und dessen Konvent verpflichten sich in Anwesenheit von Eberhard Scheublin, Altpropst des Klosters Lorsch, als Kommissar und Generalvisitator des Prämonstratenserordens unter Mitwirkung von Amand, dem berufenen Propst zu Kaiserslautern, und auf Drängen der klösterlichen Schirmvögte, der Grafen Johann Ludwig von Nassau-Saarbrücken und Ludwig [I. von Nassau-Weilburg], neue Vorschriften zu entwerfen. Diese sollen zum Erhalt der Ruhe und Ordnung den Haushalt, die Veranlassung einer friedlicheren Lebensweise und die Belebung des Gottesdiensts zum Inhalt haben und wie folgt lauten: Der zukünftige gewählte Abt soll die Ordensregel mit der alten Strenge handhaben. Der zukünftige Abt soll ohne Mannschaft oder Schutzwache ins Kloster ziehen und dabei auf den Schirm der Klostervögte vertrauen. Der zukünftige Abt soll beim Jagen und Fischen keine Fremden einbeziehen sondern dieses Recht zum Nutzen seines Gotteshauses gebrauchen. Der zukünftige Abt soll alljährlich um den Johannistag [24.06.] dem Konvent im Beisein der Klostervögte oder deren Amtsleute die Jahresrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Neben dem Abt sollen mindestens fünf Priester, einige Novizen und studierende Jünglinge – im Ganzen zwölf Personen – im Kloster wohnen und nach der Ordensregel leben. Das Abtei- und Konventssiegel soll in einer Kiste mit drei Schlössern verwahrt werden, zu denen nur der Abt, der Prior und ein dazu gewählter Konventuale die Schlüssel führen. Dies ermöglicht den Gebrauch nur mit allgemeiner Zustimmung. Der Abt soll Verfehlungen der Konventualen ohne Barmherzigkeit nach der Ordensregel strafen, eventuell auch unter Anrufung und mit Unterstützung der Klostervögte und deren Amtsleuten. Ein sittenloser, unfähiger oder regelbrüchiger Abt kann vom Konvent abgesetzt und an seiner statt ein anderer gewählt werden. Ankündigung des Siegels des Ausstellers und des Generalvisitators des Prämonstratenserordens. Geben ist in den Jahrenn nach vnnsers herrnn geburt Tusent vierhundert funffundnuntzig vff Sontag nach Sixti des heiligen Pabst.
Adam, Prior des Klosters Rothenkirchen, und dessen Konvent verpflichten sich in Anwesenheit von Eberhard Scheublin, Altpropst des Klosters Lorsch, als Kommissar und Generalvisitator des Prämonstratenserordens unter Mitwirkung von Amand, dem berufenen Propst zu Kaiserslautern, und auf Drängen der klösterlichen Schirmvögte, der Grafen Johann Ludwig von Nassau-Saarbrücken und Ludwig [I. von Nassau-Weilburg], neue Vorschriften zu entwerfen. Diese sollen zum Erhalt der Ruhe und Ordnung den Haushalt, die Veranlassung einer friedlicheren Lebensweise und die Belebung des Gottesdiensts zum Inhalt haben und wie folgt lauten: Der zukünftige gewählte Abt soll die Ordensregel mit der alten Strenge handhaben. Der zukünftige Abt soll ohne Mannschaft oder Schutzwache ins Kloster ziehen und dabei auf den Schirm der Klostervögte vertrauen. Der zukünftige Abt soll beim Jagen und Fischen keine Fremden einbeziehen sondern dieses Recht zum Nutzen seines Gotteshauses gebrauchen. Der zukünftige Abt soll alljährlich um den Johannistag [24.06.] dem Konvent im Beisein der Klostervögte oder deren Amtsleute die Jahresrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Neben dem Abt sollen mindestens fünf Priester, einige Novizen und studierende Jünglinge – im Ganzen zwölf Personen – im Kloster wohnen und nach der Ordensregel leben. Das Abtei- und Konventssiegel soll in einer Kiste mit drei Schlössern verwahrt werden, zu denen nur der Abt, der Prior und ein dazu gewählter Konventuale die Schlüssel führen. Dies ermöglicht den Gebrauch nur mit allgemeiner Zustimmung. Der Abt soll Verfehlungen der Konventualen ohne Barmherzigkeit nach der Ordensregel strafen, eventuell auch unter Anrufung und mit Unterstützung der Klostervögte und deren Amtsleuten. Ein sittenloser, unfähiger oder regelbrüchiger Abt kann vom Konvent abgesetzt und an seiner statt ein anderer gewählt werden. Ankündigung des Siegels des Ausstellers und des Generalvisitators des Prämonstratenserordens. Geben ist in den Jahrenn nach vnnsers herrnn geburt Tusent vierhundert funffundnuntzig vff Sontag nach Sixti des heiligen Pabst.

Urkunde : Statuten des Klosters Rothenkirchen

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Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International

Standort
Speyer, Landesarchiv -- D 39, Nr. 10
Umfang
Einzelblatt
Material
Pergament
Ausgabe
Ausfertigung
Sprache
Deutsch

Reihe
UBHD
Handschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Archivum Laureshamense – digital: Lorsch - Archiv

Schlagwort
Klosterreform

Erschienen
[Kloster Rothenkirchen] , 1495-08-09

DOI
10.11588/diglit.34667
URN
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-346679
Letzte Aktualisierung
04.06.2025, 13:57 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • [Kloster Rothenkirchen] , 1495-08-09

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