Einblattdruck | Monografie | Verordnung

Gnädigste Verordnung, daß bey zwey monatlicher Schubkarrenstrafe sich niemand unterstehen solle, die Chaussee-Arbeitsleute an ihrer Arbeit zu behindern : Zweybrücken den 23 Jan. 1770.

Gnädigste Verordnung, daß bey zwey monatlicher Schubkarrenstrafe sich niemand unterstehen solle, die Chaussee-Arbeitsleute an ihrer Arbeit zu behindern : Zweybrücken den 23 Jan. 1770.

Digitalisierung: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek

Public Domain Mark 1.0 Universell

Standort
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
VD 18
VD18 10113010
Umfang
[1] Bl.
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 10113010

Beteiligte Personen und Organisationen
Pfalz-Zweibrücken (Sonstige)
Erschienen
[S.l.] , 1770

Letzte Aktualisierung
27.01.2026, 13:53 MEZ

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Objekttyp

  • Einblattdruck
  • Verordnung
  • Monografie

Beteiligte

  • Pfalz-Zweibrücken (Sonstige)

Entstanden

  • [S.l.] , 1770

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