Monografie
Vorläufige Anweisungen für die sechs östlichen Provinzen (mit Ausnahme der Stadt Berlin) vom 17. Januar 1865
- Location
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Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Berlin, Germany -- Gt 4783
- Extent
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321 S.
- Language
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Deutsch
- Notes
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P_Drucke_Territorialrecht
- Series
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Deutsches Territorialrecht des 19. Jahrhunderts
- Published
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Berlin : v. Decker , 1865
- PURL
- Last update
- 22.04.2025, 2:05 PM CEST
Data provider
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Time of origin
- Berlin : v. Decker , 1865
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Anweisung vom 27. September 1864 für das Verfahren zur Ermittelung und Feststellung der nach §. 21. des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer zulässigen Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Auferlegung der mit dem 1. Januar 1865 zur Hebung gelangenden Gebäudesteuer in den Städten und ländlichen Ortschaften der sechs östlichen Provinzen, mit Ausnahme der Stadt Berlin.
Anweisung vom 3. Juli 1867 für das Verfahren bei Berichtigung der Grundsteuerbücher und Karten in den sechs östlichen Provinzen : namentlich bei den in Folge des Reklamationsverfahrens gegen die Ergebnisse der provisorischen Untervertheilung der Grundsteuersummen innerhalb der Gemeinde-, selbstständigen Guts- und Grundsteuerbezirke eintretenden Veränderungen
Verordnung, betreffend die Feststellung der den Provinzen und ständischen Verbänden aufzuerlegenden Grundsteuer-Hauptsummen und die provisorische Untervertheilung und Erhebung der letzteren in den sechs östlichen Provinzen. : vom 12. Dezember 1864 ; Verordnung, betreffend die Feststellung und Untervertheilung der Grundsteuer in den beiden westlichen Provinzen ; vom 12. Dezember 1864
Anweisung vom 10. Dezember 1867 für das Verfahren bei Feststellung der Grundsteuer der einer Gemeinheitstheilung, einer Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, oder einer Ablösung von Reallasten unterworfenen Liegenschaften : zur Ausführung der §§. 20., 36. und 37 des Gesetzes vom 8. Februar 1867, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Staats und die Beschwerden wegen Grundsteuerüberbürdung (Gesetzsammlung für 1867, Seite 185)