Archivale

Meldepflicht bezüglich der Heiratsgüter

Enthält:
1777 Januar 2: Proclama der von Ebnerischen Fideikommissadministration, Nürnberg.
Die Untertanen übergeben ihren Kindern bei deren Verheiratung die versprochenen Heiratsgüter, ohne diese der Verwaltung zu melden; offensichtlich, um die Gebühren zu hinterziehen. Man bedenke auch, was sich bei Erbschaftsstreitigkeiten ereignen könnte, wenn die Heiratsgüter nicht verbucht sind.
Es müssen also künftig alle Heiratsgüter hinterlegt, oder doch wenigstens angezeigt, in jedem Fall aber die Gebühren entrichtet werden. Ansonsten droht als Strafe die Zahlung in Höhe des Heiratsgutes.
Dies gilt auch für schon geschehene Übergaben der Heiratsgüter.

Reference number
E 49/II Nr. 1198
Further information
Indexbegriff Sache: Klassifikation E/F-Bestände: Vogteiliche Rechte

Context
Holzschuher/Akten und Rechnungen
Holding
E 49/II Holzschuher/Akten und Rechnungen

Indexbegriff subject
Hieronymus Wilhelm Ebner'sche Fideikommiss-Administration
Proclama
Untertanen
Heiratsgut meldepflichtig
Gebühr
Hinterlegung
Strafdrohung

Date of creation
02.01.1777

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Rights
Last update
05.06.2025, 1:01 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 02.01.1777

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