Archivale
Meldepflicht bezüglich der Heiratsgüter
Enthält:
1777 Januar 2: Proclama der von Ebnerischen Fideikommissadministration, Nürnberg.
Die Untertanen übergeben ihren Kindern bei deren Verheiratung die versprochenen Heiratsgüter, ohne diese der Verwaltung zu melden; offensichtlich, um die Gebühren zu hinterziehen. Man bedenke auch, was sich bei Erbschaftsstreitigkeiten ereignen könnte, wenn die Heiratsgüter nicht verbucht sind.
Es müssen also künftig alle Heiratsgüter hinterlegt, oder doch wenigstens angezeigt, in jedem Fall aber die Gebühren entrichtet werden. Ansonsten droht als Strafe die Zahlung in Höhe des Heiratsgutes.
Dies gilt auch für schon geschehene Übergaben der Heiratsgüter.
- Reference number
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E 49/II Nr. 1198
- Further information
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Indexbegriff Sache: Klassifikation E/F-Bestände: Vogteiliche Rechte
- Context
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Holzschuher/Akten und Rechnungen
- Holding
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E 49/II Holzschuher/Akten und Rechnungen
- Indexbegriff subject
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Hieronymus Wilhelm Ebner'sche Fideikommiss-Administration
Proclama
Untertanen
Heiratsgut meldepflichtig
Gebühr
Hinterlegung
Strafdrohung
- Date of creation
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02.01.1777
- Other object pages
- Rights
- Last update
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05.06.2025, 1:01 PM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 02.01.1777