Archivale

Meldepflicht bezüglich der Heiratsgüter

Enthält:
1777 Januar 2: Proclama der von Ebnerischen Fideikommissadministration, Nürnberg.
Die Untertanen übergeben ihren Kindern bei deren Verheiratung die versprochenen Heiratsgüter, ohne diese der Verwaltung zu melden; offensichtlich, um die Gebühren zu hinterziehen. Man bedenke auch, was sich bei Erbschaftsstreitigkeiten ereignen könnte, wenn die Heiratsgüter nicht verbucht sind.
Es müssen also künftig alle Heiratsgüter hinterlegt, oder doch wenigstens angezeigt, in jedem Fall aber die Gebühren entrichtet werden. Ansonsten droht als Strafe die Zahlung in Höhe des Heiratsgutes.
Dies gilt auch für schon geschehene Übergaben der Heiratsgüter.

Archivaliensignatur
E 49/II Nr. 1198
Sonstige Erschließungsangaben
Indexbegriff Sache: Klassifikation E/F-Bestände: Vogteiliche Rechte

Kontext
Holzschuher/Akten und Rechnungen
Bestand
E 49/II Holzschuher/Akten und Rechnungen

Indexbegriff Sache
Hieronymus Wilhelm Ebner'sche Fideikommiss-Administration
Proclama
Untertanen
Heiratsgut meldepflichtig
Gebühr
Hinterlegung
Strafdrohung

Laufzeit
02.01.1777

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
05.06.2025, 13:01 MESZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 02.01.1777

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