Sachakte

Verordnung: Veränderungen bei der Eintragung der Waldungen in die topografischen Güterverzeichnisse dürfen auf Wunsch der Waldeigentümer nicht erfolgen. Nur mit forstpolizeilicher Erlaubnis können Änderungen vorgenommen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden.)

Archivaliensignatur
E 3 A, 51/41

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> B Geschichte, Topografie, Kulturpflege >> B.2 Landesvermessung, Topografie, Statistik und Kalender
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1861 November 28

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:38 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1861 November 28

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