Abschnitt
H. Nachweisung der in der Finanzperiode 1910/11 auf Grund von § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den Staatshaushalt betreffend, ausgesprochenen Verzichte, Erstattungen und NIederschlagungen, soweit ihr Geldertrag im einzelnen Falle 300 M übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht
- Language
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Deutsch
- Bibliographic citation
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Landtags-Akten / Königliche Dekrete ; 1913/14,1
- Sponsorship
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LDP Sachsen
- Last update
- 09.10.2025, 2:21 PM CEST
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Object type
- Abschnitt
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H. Nachweisung der in der Finanzperiode 1904/05 auf Grund von § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den Staatshaushalt betreffend, ausgesprochenen Verzichte, Erstattungen und Niederschlagungen, soweit ihr Geldertrag im einzelnen Falle 300 M übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht
H. Nachweisung der in der Finanzperiode 1908/09 auf Grund von § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den Staatshaushalt betreffend, ausgesprochenen Verzichte, Erstattungen und Niederschlagungen, soweit ihr Geldertrag im einzelnen Falle 300 M übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht
H. Nachweisung der in der Finanzperiode 1906/07 auf Grund von § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den Staatshaushalt betreffend, ausgesprochenen Verzichte, Erstattungen und Niederschlagungen, soweit ihr Geldertrag im einzelnen Falle 300 M übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht