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H. Nachweisung der in der Finanzperiode 1910/11 auf Grund von § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den Staatshaushalt betreffend, ausgesprochenen Verzichte, Erstattungen und NIederschlagungen, soweit ihr Geldertrag im einzelnen Falle 300 M übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht

H. Nachweisung der in der Finanzperiode 1910/11 auf Grund von § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den Staatshaushalt betreffend, ausgesprochenen Verzichte, Erstattungen und NIederschlagungen, soweit ihr Geldertrag im einzelnen Falle 300 M übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht

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Deutsch

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Landtags-Akten / Königliche Dekrete ; 1913/14,1

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09.10.2025, 2:21 PM CEST

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