Sachakte

Anweisung: Bei Vermessungsarbeiten für die Kataster-Aufnahmen sind die Geometer berechtigt, ohne die Revierförster zu benachrichtigen das Lichten der Grenzen und Ausästen der Bäume durchzuführen. Anschließend sind die Forstbeamten von diesen Arbeiten zu unterrichten

Archivaliensignatur
E 3 A, 103/54

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> B Geschichte, Topografie, Kulturpflege >> B.2 Landesvermessung, Topografie, Statistik und Kalender
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1831 Dezember 10

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:40 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1831 Dezember 10

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