Sachakte
Anweisung: Bei Vermessungsarbeiten für die Kataster-Aufnahmen sind die Geometer berechtigt, ohne die Revierförster zu benachrichtigen das Lichten der Grenzen und Ausästen der Bäume durchzuführen. Anschließend sind die Forstbeamten von diesen Arbeiten zu unterrichten
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 103/54
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> B Geschichte, Topografie, Kulturpflege >> B.2 Landesvermessung, Topografie, Statistik und Kalender
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Darmstadt, 1831 Dezember 10
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
- Letzte Aktualisierung
- 01.07.2025, 13:40 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Darmstadt, 1831 Dezember 10