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Verordnung: Das Königlich Preußische Kriegsministerium gibt bekannt, dass die Gnadenbewilligung aus dem Kaiserlichen Dispositionsfond an die ehemaligen Soldaten nicht höher sein darf, als die der gesetzlich anerkannten Invaliden

Archivaliensignatur:
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, E 3 A, 92/19
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Kontext:
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> W Versorgungs- und Versicherungswesen >> W.1 Invalidenversorgung
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Laufzeit:
Darmstadt, 1893 Juli 7
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Archivalientyp:
Sachakte
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Bestand:
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Weitere Objektseiten:
Rechteinformation:
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
Letzte Aktualisierung: 06.03.2023, 10:30 MEZ

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Verordnung: Das Königlich Preußische Kriegsministerium gibt bekannt, dass die Gnadenbewilligung aus dem Kaiserlichen Dispositionsfond an die ehemaligen Soldaten nicht höher sein darf, als die der gesetzlich anerkannten Invaliden