Monografie | Quelle
Beyder hochlöblichen Städte, Lübeck und Hamburg, Verordnete Teich-Ordnung, Für das Städtlein Bergedorff
- Weitere Titel
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Verordnete Teich-Ordnung, Für das Städtlein Bergedorff
Bergedorffer Teichordnung
- Standort
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Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
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VD18 10104577
- Umfang
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[8] Bl. ; 4°
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2010. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 10104577
- Urheber
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Lübeck
Hamburg
- Erschienen
-
Hamburg : König , 1725 -
- Letzte Aktualisierung
-
26.05.2025, 15:51 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Quelle ; Monografie
Beteiligte
- Lübeck
- Hamburg
Entstanden
- Hamburg : König , 1725 -
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Wann Wir, Bürgermeistere und Räthe der Kayserlichen und des Heil. Römischen Reichs freyen Städte Lübeck und Hamburg, in Erfahrung gebracht, wie es einige Zeit her sich begeben, daß von dem einen oder dem andern derer Eingesessenen und Hauswirthen in Unserm ... Amte Bergedorff, von den besitzenden Erben und Gehöften zum öftern, zu ihrem und des gemeinen Wesens höchsten Nachtheil, ohne genugsame Ueberlegung und vorgängiger Untersuchung, Land veräussert worden ... : Actum & decretum in Senatu Lubecensi d. 10 Dec. & in Senatu Hamburgensi d. 12 Dec. 1766.

Kurtzer warhafftiger Bericht/ Daraus ein jeglicher Unpartheylicher und Friedliebender gründlich zu vernehmen/ daß das jenige/ was im Namen/ und von wegen des ... Fürsten und Herrn/ Herrn Christian, erwehlten Bischoffen des Stiffts Minden/ Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg/ etc. in newlicher Zeit zum Zollspyker/ Gammer Orth/ und in den vier Landen/ unter das Ampt Bergerdorff gehörig/ vorgenommen/ und in einer durch öffentlichen Druck außgefertigter schrifft/ anmaßlich hat justificieret werden wollen/ eine lautere Zunötigung und Gewalt sey/ auch mit keinem schein Rechtens/ behauptet werden könne : Auff Befehlich beyder Erbarn Städte Lübeck und Hamburg/ wegen ihres/ so wol sampt. als absonderlichen Interesse abgefasset/ und der Warheit zu stewer publicirt. Sampt den darzu gehörigen Beylagen. Erstlich gedruckt zu Hamburg/ durch Paul Langen
![Kurtze, vnd Wolgegründete Deductio, vnd ausführung, Aus was rechtmessigen ... Ursachen ... Herr Christian, Erwöhlter Bischoff des Stiffts Minden, Hertzog zu Braunschweig, vnd Lüneburg [et]c den Gammerort, auff Jenseit der Elbe, Wie deßwegen ... 132. Jahre, schwere, kostbahre Processe geführet, vnd entlich für S. F. G. darauff eine Sieghaffte Urtel, wider den Raht zu Hamburg, den 19. Aprilis, Anno 1619. eröffnet, durchstechen, vnd also dem vörigen Elbströmb seinen alten Eingang, vnd Lauff, wieder eröffnen lassen : Sambt denen darzugehörigen Beylagen](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/88f2c0a0-dca4-4a9d-995e-7c86efdf393c/full/!306,450/0/default.jpg)