Kapitel
Caput XXXVIII. Wie viele Gevattern, und wie offt einer, von einem zu Gevattern zubitten, auch bei den Kindtauffen, und sonsten hernacher, von den Gevattern gegeben werden mag
- Sprache
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Deutsch
- Erschienen in
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Policey-Ordnung, Deß Hochwürdigen/ Durchleuchtigen, Hochgebornen Fürsten, und Herrn, Herrn Christians, Erwöhlten Bischoffen des Stiffts Minden, Hertzogen zu Braunschweig, und Lüneburgk, etc. : So auff den Jüngst gehaltenen unterschiedenen Landtägen zuconcipiirn veranlasset, und deme zu folge von beider Fürstenthümbe Braunschweigk, Lüneburgk, Cellischen, und Grubenhagischen teilß, Praelaten, Rhäte, Ritter, und Stedte, verordnetem Außschuß, auff vorhergehende reiffe berathschlagung, verfasset, beliebet, und anitzo in druck verfertiget wurden ; [Publicirt den 6. Octobris, Im Jahre nach Christi ... Gebürt, ein tausent sechßhundert, und achtzehenden.]
- Erschienen
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1618
- Förderung
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- Letzte Aktualisierung
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09.05.2025, 15:04 MESZ
Datenpartner
Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Kapitel
Entstanden
- 1618