Archivale
Zur Apotheker-Ordnung
Regest: Zu Artikel 2. Die Recepte bei der Apotheke behalten und ohne Vorwissen des Practicus (d. h. des Arztes) nicht aus der Apotheke geben oder reiterieren (= wiederholen), viel weniger dieselben von sich aus verdeutscht andern Leuten, die damit nicht umzugehen wissen, zustellen. Jedoch wenn ein Patient nach Bezahlung desselben sein Recept fordern würde, die Abschrift aushändigen, das Original aber in der Apotheke behalten.
Zu Artikel 10. Die Philtra machen und ad provocandam libidinem (= Liebestränke und zur Erregung der Begierde, ergänze: ist verboten).
Von der Apotheke über Feld nicht reisen ohne Vorwissen der Ärzte und die Apotheke nicht leer stehen lassen.
Seinen zugeordeneten Doctoren allezeit gestatten, ihre Aufsicht bei ihm, seinen Dienern oder Jungen und über die ganze Apotheke zu haben, und dabei sich gegen sie bescheidenlich und freundlich erzeigen und sich ihnen nicht widersetzen.
Sowohl er als die Gesellen Recepte der Doctoren nicht tadeln oder bei andern verkleinern, viel weniger von sich aus ohne Befragung des Medicus etwas ändern.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 4399
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: keine Unterschrift
Genetisches Stadium: Kopie
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Apotheker
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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wohl um 1725 (ohne Datum)
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
- 20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- wohl um 1725 (ohne Datum)