Archivale

Zur Apotheker-Ordnung

Regest: Zu Artikel 2. Die Recepte bei der Apotheke behalten und ohne Vorwissen des Practicus (d. h. des Arztes) nicht aus der Apotheke geben oder reiterieren (= wiederholen), viel weniger dieselben von sich aus verdeutscht andern Leuten, die damit nicht umzugehen wissen, zustellen. Jedoch wenn ein Patient nach Bezahlung desselben sein Recept fordern würde, die Abschrift aushändigen, das Original aber in der Apotheke behalten.
Zu Artikel 10. Die Philtra machen und ad provocandam libidinem (= Liebestränke und zur Erregung der Begierde, ergänze: ist verboten).
Von der Apotheke über Feld nicht reisen ohne Vorwissen der Ärzte und die Apotheke nicht leer stehen lassen.
Seinen zugeordeneten Doctoren allezeit gestatten, ihre Aufsicht bei ihm, seinen Dienern oder Jungen und über die ganze Apotheke zu haben, und dabei sich gegen sie bescheidenlich und freundlich erzeigen und sich ihnen nicht widersetzen.
Sowohl er als die Gesellen Recepte der Doctoren nicht tadeln oder bei andern verkleinern, viel weniger von sich aus ohne Befragung des Medicus etwas ändern.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 4399
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: keine Unterschrift

Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Apotheker
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
wohl um 1725 (ohne Datum)

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • wohl um 1725 (ohne Datum)

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