Urkunden
Hans Weiß aus Breitenholz, wegen Wilderns im württembergischen Forst zu Tübingen gef., jedoch nach vier Wochen aus Gnade mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung, alle Unkosten und 20 lb h als Strafe zu bezahlen, künftig keinerlei Waidwerk zu betreiben und andere Wilderer anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Bestimmungen zu halten, und schwört U.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 5639
- Umfang
-
1 U
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Siegler: Konrad Stamler, B. und des Gerichts zu Tübingen
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 1 S.
- Kontext
-
Urfehden >> 10. Band 10: Sulz - Tuttlingen, Stadt/ Amt / Vogtei/ Forst, auch außeramtliche Orte >> 10.2 Tübingen >> 10.2.5 Tübinger Forst
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
Weiß, Hans
- Weitere Objektseiten
- Digitalisat im Angebot des Archivs
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:52 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1558 Dezember 28
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![Hans Raid und Theus Kübeleberlin, beide aus Breitenholz, zu Tübingen gef., weil sie bei der Gefangennahme des Weiß Hans aus Breitenholz durch einige Forstknechte empörerische Reden geführt hatten, jedoch nach einiger Zeit gegen Bezahlung ihrer Atzung freigel., schwören U. und geloben eidlich, sich künftig gehorsam zu verhalten.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1904fd68-80a5-4f0e-b07b-0dfe60f5390c/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Endris Zwirner aus Breitenholz, wegen des Verdachts der Wilderei, da er auf Anraten des Hans Weiß aus Breitenholz von dem damals im Tübinger Gefängnis sitzenden Hans Gienger eine Büchse gefordert hatte, geflohen und dann in dasselbe Gefängnis eingeliefert, jedoch mit der Auflage entlassen, seine Atzung und alle Unkosten zu bezahlen, gelobt eidlich, diese Bedingungen zu halten, und schwört U.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2937e1d4-4a98-4371-92ec-4fc3b51663c0/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Hans Weiß aus Breitenholz, wegen zweimaligen Bruchs einer U. und erneuten Wildfrevels gef., peinlich beklagt und zu Tübingen dazu verurteilt, der Herrschaft 40 lb h zu bezahlen, seine Atzung und Kosten zu erstatten , alle offenen Zechen und Gesellschaften zu meiden, kein Geschoß oder andere Wehr zu besitzen und sich dazu zu verpflichten, dies alles bei schwerer Strafe zu halten, gelobt eidlich, dem nachzukommen, schwört U. und verspricht, auch nicht gegen Graf Karl von Hohenzollern, Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, sowie die Amtleute und Untertanen der Herrschaft zu handeln.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/4a43b0dc-df27-4aa1-a651-dbb7a275290c/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Hans Weiß aus Holzelfingen, eine Zeitlang zu Urach gef., weil er sich während der vergangenen Bauernunruhen ungeheißen unter die von Schultheiß und Gemeinde zu Holzelfingen gegen Offenhausen entsandten Beobachter gemischt, dort dem Bauernhaufen geschworen hatte und mit diesem gegen Pfullingen und andere Orte gezogen war, jedoch auf Fürbitte seiner Freundschaft mit der Auflage freigel., Wehr und Harnisch abzuliefern, schwört U. und gelobt eidlich, sein Leben lang nur noch ein abgebrochenes Messer zu tragen, keine offene Zeche zu besuchen und sich keine Nacht außerhalb des Fleckens und Zehnts von Holzelfingen aufzuhalten.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/756079e7-9022-422e-9a11-278dbe62b561/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Hans Weiß, Glaser, B. zu Waiblingen, wegen seiner verdächtigen Reden während der Bauernunruhen im Gefängnis der Bundesstände daselbst eingekerkert, jedoch wieder freigel., schwört U. und gelobt eidlich, unverzüglich mit Frau und Kindern die Wittum der Herzogin Sabine von Württemberg zu verlassen und sich nie mehr darin aufzuhalten, auch Wehr und Harnisch abzuliefern, fortan nur ein abgebrochenes Brotmesser zu tragen und offene Zechen zu meiden. Im Falle des Bruchs dieser Verschreibung soll sein Hab und Gut der Landesherrschaft verfallen sein.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/849c4dc1-6e09-41f3-b959-e8deee608941/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Zeir Hoch aus Gönningen, wegen Wilderns im württembergischen Forst zu Tübingen gef., dort vier Wochen festgehalten, jedoch aus Gnade mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung, alle Unkosten und 20 lb h als Strafe zu bezahlen, künftig keinerlei Waidwerk zu betreiben und andere Wilderer dem Waldvogt anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Bedingungen zu halten, und schwört U. Er bürgt mit einem eigenen Acker, festgelegt durch Flurbezeichnung, Anlieger und Größe.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/a8ca139d-9092-4bcd-b7ab-a7c27ced0dcc/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Lienhard Mang, Hirte in Öschingen, zu Tübingen gef., weil er aus dem württembergischen Forst ein von Hunden angefressenes Stück Wild nach Hause getragen, ihm die Haut abgezogen und diese verkauft hatte, und auch sonst des Wilderns verdächtig war, strenger Strafe verfallen, jedoch aus Gnade mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung und alle Unkosten zu begleichen, sich künftig allen Waidwerks zu enthalten und andere Wilderer dem Waldvogt anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Bedingungen zu halten, und schwört U.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/6742474d-1032-4b80-8700-0e22511d3c43/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Jörg Seelmann aus Entringen, wegen gen. Wildfrevel im württembergischen Forst zu Tübingen gef., strenger Strafe verfallen, jedoch nach einiger Zeit begnadigt und mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung und alle Unkosten zu bezahlen sowie sich künftig jeglichen Waidwerks zu enthalten und Wildfrevel anderer anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Bestimmungen zu halten, und schwört U.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/ae5fe780-57c2-48bb-bc99-bac895eb0adf/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Paulin Krauß aus Mittelstadt, wegen Ausübung des kleinen Waidwerks ins Gefängnis eingeliefert, strenger Strafe verfallen, jedoch begnadigt und mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung zu bezahlen, künftig keinerlei Waidwerk zu betreiben und Wildfrevel anderer anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Bestimmungen einzuhalten, und schwört U.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/8dd890c1-51ba-4a86-9588-b5a7850d91db/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Bernhard Groß aus Bernhausen, wegen des Verdachts der Wilderei ins Gefängnis zu Stuttgart eingeliefert, nach der Verhandlung auf seine Bitte mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung zu bezahlen, künftig keinerlei Waidwerk zu betreiben und andere Wilderer anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Bedingungen zu halten, und schwört U. Als Unterpfand stellt er 100 fl bzw. zwei Äcker, festgelegt nach Flurbezeichnung, Anlieger und Größe.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2682275b-e6d0-4587-b8ae-b8eafcdd0b98/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Martin Ruff aus Gönningen, wegen Wilderns im württembergischen Forst zu Tübingen gef., auf seine, seiner Eltern und seiner Freunde Bitten in Ansehung seiner armen Frau und seiner Kinder mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung, alle Unkosten und 20 lb h als Strafe zu bezahlen, auch künftig keinerlei Waidwerk zu betreiben sowie andere Wilderer anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Artikel zu halten, und schwört U. M. Ruff war an einem von Martin Haubensack, dem Sohn des Gönninger Forstknechts, geschossenen Hirsch beteiligt worden und hatte dies nicht angezeigt.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/6861343e-f56c-498b-8e00-c9f9d1602659/full/!306,450/0/default.jpg)
Martin Ruff aus Gönningen, wegen Wilderns im württembergischen Forst zu Tübingen gef., auf seine, seiner Eltern und seiner Freunde Bitten in Ansehung seiner armen Frau und seiner Kinder mit der Auflage entlassen, seine Gefängnisatzung, alle Unkosten und 20 lb h als Strafe zu bezahlen, auch künftig keinerlei Waidwerk zu betreiben sowie andere Wilderer anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Artikel zu halten, und schwört U. M. Ruff war an einem von Martin Haubensack, dem Sohn des Gönninger Forstknechts, geschossenen Hirsch beteiligt worden und hatte dies nicht angezeigt.
![Martin Haubensack aus Gönningen, Sohn des Forstknechts Hans Haubensack, wegen Wilderns mit seinem Bruder Michel Haubensack u.a. aus Furcht vor strenger Strafe außer Landes geflohen, jedoch auf Bitten von Eginwolf, Freiherr von Rappoltstein, und seiner Eltern mit der Auflage zur Rückkehr berechtigt, eine vierwöchige Turmhaft anzunehmen, seine Gefängnisatzung und alle Unkosten sowie 20 lb h als Strafe zu bezahlen, auch künftig innerhalb Württembergs keinerlei Waidwerk zu betreiben und andere Wilderer anzuzeigen, gelobt eidlich, diese Bedingungen zu halten, und schwört U.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/7bfbf762-4c7a-48b3-a5ef-1246ab4e6055/full/!306,450/0/default.jpg)