Urkunden
Hans Iselin von Mehishus (=Meßhausen) und Ehefrau Apollonia ("Appola") Herzogin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem nachgelassenen jüngsten Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Häuslein in Mehishus verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Häuslein mit Zubehör persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen kein Holz aus dem Wald des Abts entnehmen ohne dessen Zustimmung. Jährlich entrichten sie dem Abt zu Martini 10 ß d Ravensburger Währung als Zins. Das Häuslein fällt heim bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 1330
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 034 n. 06
- Maße
-
28,3 x 32,1 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Hans Iselin von Mehishus (=Meßhausen) und Ehefrau Apollonia ("Appola") Herzogin
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten
Siegler: Peter von Hoff zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Herzog, Apollonia
Hoff, Peter von
Iselin, Apollonia
Iselin, Hans
Weingarten, Gerwig Blarer; Abt, 1495-1567
Mehishus = Meßhausen : Blitzenreute, Fronreute RV
Mehishus = Meßhausen : Blitzenreute, Fronreute RV; Einwohner
Meßhausen : Blitzenreute, Fronreute RV
Meßhausen : Blitzenreute, Fronreute RV; Einwohner
Ravensburg RV; Währung
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:53 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1526 Januar 22 (montag nach sant Angnesen tag)
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![Gemeinde und Dorfpfleger zu Staig verkaufen in versammelter Gemeinde Hans Mor zu Staig für 28 fl in Münz die 1 Mahd messende Wiese genannt Brunnenwiese ("Brunenwiss") an der Waldgasse. Die Wiese ist mit einer Abgabe zugunsten des Klosters Weingarten von 10 Zinshühnern, 1 Fasnachthuhn und 4 d Heuzehnt belastet.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Klaus Hagenbach von Blitzenreute und Ehefrau Barbara Stainhuserin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit ein Gut in Blitzenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 3 Scheffel Vesen und Hafer sowie 2 Streichen beiderlei Korn von einem Acker, der in das Gut gelegt wurde, ferner 1 lb 1 ß d, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne, 50 Eier. Jährlich muß je 1 Scheffel Hafer und Fesen zur Tilgung rückständiger Getreidezinsen abgegeben werden, alles in Ravensburger Währung und Maß. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Klaus Hagenbach von Blitzenreute und Ehefrau Barbara Stainhuserin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit ein Gut in Blitzenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 3 Scheffel Vesen und Hafer sowie 2 Streichen beiderlei Korn von einem Acker, der in das Gut gelegt wurde, ferner 1 lb 1 ß d, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne, 50 Eier. Jährlich muß je 1 Scheffel Hafer und Fesen zur Tilgung rückständiger Getreidezinsen abgegeben werden, alles in Ravensburger Währung und Maß. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Konrad Weitprecht ("Wytprecht") von Blitzenreute und Ehefrau Agatha Eppin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut im Gering bei Springen samt der Wiese genannt die "Haygen wiß" verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen keine Eichen und andere fruchttragenden ("bärend") Bäume fällen. Die zum Gut gehörenden Waldungen dürfen sie nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen, jedoch nichts veräußern. Sie dürfen auch sonst nichts dem Gut entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini als Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d sowie je 4 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen, Tod oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Die Beliehenen werden anstelle des Ehrschatzes, den sie dem Abt schuldig sind, unverzüglich ein neues Haus auf dem Gut bauen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Konrad Weitprecht ("Wytprecht") von Blitzenreute und Ehefrau Agatha Eppin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut im Gering bei Springen samt der Wiese genannt die "Haygen wiß" verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen keine Eichen und andere fruchttragenden ("bärend") Bäume fällen. Die zum Gut gehörenden Waldungen dürfen sie nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen, jedoch nichts veräußern. Sie dürfen auch sonst nichts dem Gut entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini als Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d sowie je 4 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen, Tod oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Die Beliehenen werden anstelle des Ehrschatzes, den sie dem Abt schuldig sind, unverzüglich ein neues Haus auf dem Gut bauen.
![Sebastian Eisenhauer ("Ysenhouer") und Ehefrau Barbara Zembrot ("Zenbrötti") von Meßhausen ("Mäshausen") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Meßhausen verliehen hat, das zuvor Martin Herzog in Hubers Weise bewirtschaft hat und noch innehat. Die Verleihung wird erst mit dem Tod Herzogs bzw. seiner Ehefrau wirksam. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen die Beliehenen Zins und Hubgült ausweislich des klösterlichen Urbars und Rodels entrichten. Im Herbst müssen sie für die übliche Besoldung mit einer Meni Fuhrdienste an den (Boden-)See leisten, um Wein zu transportieren, desgleichen an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des versprochenen Ehrschatzes. Es muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Sebastian Eisenhauer ("Ysenhouer") und Ehefrau Barbara Zembrot ("Zenbrötti") von Meßhausen ("Mäshausen") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Meßhausen verliehen hat, das zuvor Martin Herzog in Hubers Weise bewirtschaft hat und noch innehat. Die Verleihung wird erst mit dem Tod Herzogs bzw. seiner Ehefrau wirksam. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen die Beliehenen Zins und Hubgült ausweislich des klösterlichen Urbars und Rodels entrichten. Im Herbst müssen sie für die übliche Besoldung mit einer Meni Fuhrdienste an den (Boden-)See leisten, um Wein zu transportieren, desgleichen an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des versprochenen Ehrschatzes. Es muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Philipp Nabholz von Goppertsweiler und Ehefrau Apollonia Buwmenin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit die Hälfte des Guts in Goppertsweiler verliehen hat, das der Aussteller derzeit innehat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und keine Eichen fällen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume abhauen. Der Wald darf nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 6 Scheffel Hafer und 5 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 6 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Philipp Nabholz von Goppertsweiler und Ehefrau Apollonia Buwmenin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit die Hälfte des Guts in Goppertsweiler verliehen hat, das der Aussteller derzeit innehat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und keine Eichen fällen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume abhauen. Der Wald darf nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 6 Scheffel Hafer und 5 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 6 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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