Urkunde

Wilhelm Westphall, Propst zu Meschede, gibt den Zehnten vor Meschede dem Bürgermeister, Rat und der Gemeinde zu Meschede in Gewinn. Ausgenommen ist, was an Wiesen und Gärten nach Aussage des Roloff zehntbar ist und was der Propst selbst zehnten lassen will. Dafür haben die Bürger neun Malter Roggen, 13 Malter Gerste und Gerstkorn und 24 Malter Hafer zu entrichten. Allerdings vermeint der Bürgermeister Borchert, wegen des Pfarrhofes (Wemhove) nicht zehntpflichtig zu sein, desgleichen Volmer von seiner Hufe und auch Jungfer Lyse von Bernynckhusen. Diese haben in Freundschaft oder vor Gericht von der Ausstellung der Urkunde bis zu Weihnachten eine Vereinbarung darüber zu erzielen. Wenn sie eine Befreiung von der Zehntpflicht erreichen, soll von der von den Bürgern zu tragenden Kornsumme für jeden Morgen Roggen und Gerste zwei Scheffel und für jeden Morgen Hafer 1 1/2 Scheffel abgezogen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in der angegebenen Zeit geklärt wird, haben die Bürger die gesamte Summe zu tragen. Dafür haften als Bürgen: Joste Becker op dem Markete, Hans Kerstian, Johan Reyneken. Diese haben sich verpflichtet, bis zu Weihnachten zu zahlen. Datum 1495 Juli 28 (die beati Panthaleonis martiris)

Archivaliensignatur
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, A 114u, 527
Formalbeschreibung
Vermerke: Chirograph, Papier, deutsch.
Rückverm.: Roggen: 9 Malter, ahn Gerst und Manckorn 2 1/2 Malter, Haber: 24 Malter

Bestand
A 114u Stift Meschede - Urkunden
Kontext
Stift Meschede - Urkunden >> 8. 1476 bis 1500

Laufzeit
1495 Juli 28

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Letzte Aktualisierung
17.05.2024, 18:26 MESZ

Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1495 Juli 28

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