Monografie
Es hat ein allhiesig Hochlöblicher Rath in glaubwürdige Erfahrung gebracht, daß unter denen K. Französischen neuen, oder sogenannten Laubthalern, von denen Jahren 1726. bis 32. ... und 62. sich viele abgekippte und dergestalt ungewichtige Stücke befinden, daß einige derselben ... um 20. Kreuzer zu geringhaltig sind. Wie nun solches aus Obrigkeitlicher Vorsorge anmit zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemachet wird: Also ist ... gedachten Raths ernstlicher Befehl, daß auf die Verausgeber und Einschleicher solcher ... genaue Obsicht getragen- und gegen dieselben, ... mit ernstlicher Straffe unausbleiblich verfahren werden solle ... : Decretum in Senatu den 19. September 1767
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bl.
- Anmerkungen
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Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1767, 19. September
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt/Überlieferungszusammenhang und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-85
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099365-5
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 14:55 MESZ
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EIn HochEdler und Hochweiser Rath deß Heil. Reichs Stadt Nürnberg hat mit Mißfallen zu vernehmen gehabt: Daß die, in deß Hochlöbl. Fränckisch. Crayses ohnlängst publicirten Münz-Patent, verruffene halbe Batzen ... in hiesiger Stadt, und Ihro Hoch-Adel. Herrlichkeiten Gebiet auf dem Land, wieder häuffig hervorkommen, und gangbar gemachet werden wollen ... Als werden Dero Burgere ... hiemit ernstlich verwarnet, bedeute halbe Bazen ... und andere in dem mit Lit. C. bemerckten Schemate, (welches zu jedermanns besserer Erinnerung hier wieder beygefüget ist, ) verbottene Münz-Sorten, in Bezahlungen weder anzunehmen, noch auszugeben ... : Decretum in Senatu, den 3. April. A. 1715

Ob wohlen Ein Hochlöblicher Rath, dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Nürnberg, der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es werde, bey nunmehro eingeführten Conventions-Fuß, und genugsamen Surrogato an grob und kleinen Conventions-Münz-Sorten, jedermann von selbstn den Bdacht nehmen, über diese nüzliche und zu eigenen Besten gereichende Anstalten und Verordnungen auf das genaueste zu halten, und die Verausgab- und Einnehmung der unconventionsmäßigen und schlechten Münzen, zu unterlassen: so ist doch Demselben glaubwürdig hinterbracht worden .... daß nicht nur hier und dar, besonders auf dem Land die Verausgabung der geringhaltigen und gänzlich verruffenen Münzen, wiederum einreisen, sondern auch bey denen guten ... sich eine wucherliche Staigerung ...hervorthun wolle ... : Decretum in Senatu, den 14. Januar. 1767

Obschon Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, unsere Herren, in denen, seith wenigen Jahren, fast beständig aufeinander publicirten Mandaten, deroselben Burgere ... mehrmahlen ernstlich erinnert und verwarnet haben, die, sowohl in des Hoch-Löbl. Fränckischen Creyses gedruckten und promulgirten Münz-Patenten und Verordnungen, als vorermelten Mandaten, verrufene Sorten ... im Handel und Wandel, weiter nicht zu bringen, noch einzuschleichen; So haben jedoch hochermelt dieselbe, mit besondern Mißfallen abermahlen wahr- und vernehmen müssen, daß ... die schlechte und verrufene Sorten ... häufig einschleichen, und fast ungescheuet ausgegeben und eingenommen, zumahlen aber, unter die Handwercks-Leute verschoben werden wollen ... : Decretum in Senatu, den 6. Jun. An. 1727

Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath, dieser des Heil. Römischen Reichs- Stadt Nürnberg die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmässige Kruzer und Groschen ... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen ... somit jedermänniglich ... die Annahm und Verausgabung ... verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 13. Aug. 1770

Es hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, aus Obrigkeitlicher Vorsorge und zu Abwendung des aus denen immer mehr und häufiger einschleichenden geringhältigen Geld-Sorten zu beförchten stehenden Schaden und Einbusses, sowohl ihre Liebe Burgerschafft, als Inwohnere ... mehrmahlen .... wohlmeinend und ernstlich erinnert, obmelter geringer von dem Hochlöbl. Fränckischen Craiß ... verrufener Sorten in Einnahm und Ausgab sich gänzlich zu entschlagen ... vielweniger jemanden aufzubürden ... : Decretum in Senatu, den 11. Augusti, An. 1731

DEmnach Einem Hoch Edlen Rath dieser Stadt und Gebieths, gebührlich hinterbracht worden, was gestalten der Auffschrifft nach, zu Straßburg halbe Thaler, wie unten der Figürliche Abtruck zeiget, ausgepräget und verschoben worden, welche gar ringhältig sich befinden, daß ... der Verlust daran sich auff 29. fl. pro Cento erstrecket ... : Decretum in Senatu, den 29. Decemb. 1705

Ob wohlen Ein Hochlöblicher Rath, dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Nürnberg, der zuversichtlichen Hoffnung gelebet, es werde, bey nunmehro eingeführten Conventions-Fuß, und genugsamen Surrogato an grob und kleinen Conventions-Münz-Sorten, jedermann von selbsten den Bedacht nehmen, über diese nüzliche und zu eigenen Besten gereichende Anstalten und Verordnungen auf das genaueste zu halten, und die Verausgab- und Einnehmung der unconventionsmäßigen und schlechten Münzen, zu unterlassen: so ist doch Demselben glaubwürdig hinterbracht worden ... daß nicht nur hier und dar, besonders auf dem Land die Verausgabung der geringhaltigen und gänzlich verrufenen Münzen, wiederum einreisen, sondern auch bey denen guten ... sich eine wucherliche Staigerung und höhere Ausbringung hervorthun wolle ... : Decretum in Senatu den 14. Januar. 1767. Renovatum den 21. Julii 1768

NAchdeme Ein Hoch- Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahln mit besondern Mißfallen wahrnehmen und erfahren müssen, daß von eigennützigen und Gewinnsüchtigen Leuthen ... ein und andere gäntzlich verrufene Sorten ... wieder in Handel und Wandel eingeschoben, benebens auch gantz neue ... zum Vorschein kommen, und in hiesiger Stadt und Gebiet dafür ausgegeben werden wollen; Als hat vor- Hoch- Edelgedachter Rath ... nochmahls ernstlich .... hiemit verwarnen ... und zeitlich erinnern wollen, die in denen beygedruckten Schematibus angezeigte ... nicht einzunehmen noch auszugeben, sondern deren sich gäntzlichen zu enthalten ... : Decretum in Senatu, den 13. Decembr. An. 1726

Ohnerachtet Ein Hochlöblicher Rath dieser des Heil. Römischen Reichs freyen Stadt Nürnberg oft und zu wiederholtenmalen, die nachdrücklich- und treumeinende Warnung wegen Annahm der schon lange verbottenen alten Unconventionsmäßigen Münz-Sorten, besonders aber der schlechten und geringhaltigen Kreuzer, ergehen lassen: so hat jedoch die leidige Erfahrung bisher bezeuget, daß, deme ohngeachtet, weder von der Burgerschaft noch denen hiesigen Unterthanen und Angehörigen auf dem Land hierinnen einige Folge geleistet, sondern immerfort mit Annahm und Verausgabung dieser verbottenen Sorten, zum hieraus erwachsenen eigenen Schaden, fortgefahren worden ... : Decretum Senatu, den 26. Januar 1786. Renovatum den 9. Febr. 1788

ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715

Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath dieser des Heil. Römischen Reichs-Stadt Nürnberg abermal die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmäßige Kreuzer und Groschen .... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen, hierdurch ... die Annahm und Verausgabung der schlechten ... Sorten ... nachdrucksamst untersagen, und verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 10. Junii, 1772
