Archivale
Ungeklärte Todesursache eines Kindes
Enthält: Letzte Relation im Prozeß gegen Catharina Egers. 1) Die Beklagte weist sich als leichte und schlecht beleumundete Person aus (wordurch dan personam leven, malae vitae et famae repraesentiret), weil sie bekannt hat, von einem Geistlichen ein Kind zu haben. 2) Gegen die Beklagte spricht (eine kleine suspicion contra arrestatam), daß sie kurz vor der Niederkunft (also mit grobem leib) von Köln in einen fremden Ort ging. 3) Ungeklärt ist, daß die Beklagte die Hebamme während der Geburt holen ließ, während diese aussagt, erst nach der Geburt erschienen zu sein. 4) spricht gegen die Beklagte, daß sie nicht rechtzeitig nach dem Beistand der Hebamme und anderer Frauen gerufen hat. Daraus ergibt sich die Frage, ob der Richter befugt sei, durch die Tortur die Wahrheit zu finden. Weil die Hebamme aussagt, daß Schädelbruch, Armbruch und Hautabschürfungen durch einen Fall der Mutter und nicht allein durch Handanlegung entstanden sein können, entfallen die vorerwähnten Indizien. ad 1) Elisabeth Egers ist eine leichte Person. Bis zum Beweis des Gegenteils wird aber ihr Kind für ehelich angesehen. Man nimmt an, daß sie es mit natürlicher Mutterliebe aufgezogen hätte. ad 2) Weil die Beklagte ausgesagt hat - und das Gegenteil kann aus dem Protokoll nicht bewiesen werden -, daß sie ein Siebenmonatskind geboren habe, ist kein zwingendes Indiz vorhanden, daß sie ihren Wohnort verlassen hat, um das Neugeborene umzubringen. ad 3) Weil nur die Aussage der Hebamme besteht, daß sie am Morgen das Kind tot und nach der Geburt bereits erkaltet gefunden habe, kann die Tortur nicht angewandt werden, da nach der Peinlichen Halsgerichtsordnung "unicus testis non faciat iudicium ad torturam“. Auch kann eine Frau in Kriminalsachen nicht aussagen. ad 4) Die weitere Aussage der Wirtin, daß die Beklagte nicht rechtzeitig um Beistand gerufen habe, darf wegen der vorstehend aufgezählten Gründe ebenfalls nicht gewertet werden. Somit entfällt die peinliche Anfrage. Es könnte ja auch sein, daß die Beklagte gerufen habe, jedoch so leise, daß die Wirtin sie nicht hören konnte. Auch könnte sie die Geburt nur deshalb verheimlicht haben, um nicht außer Haus verstoßen zu werden. Auf Vorschlag der Wirtin soll die Inhaftierte Egers den Reinigungseid schwören.
- Archivaliensignatur
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GerKer, 154,4
- Kontext
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Schöffengericht Kerpen >> 5 Schwere Kriminalität >> 5.3 Totschlag und Mord
- Bestand
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GerKer Schöffengericht Kerpen
- Laufzeit
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[1695]
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
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05.11.2025, 15:56 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- [1695]