Urkunden

Albrecht (1514-1545), Erzbischof zu Mainz und Magdeburg, Administrator zu Halberstatt, Markgraf zu Brandenburg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, entscheidet auf kaiserlichen Befehl zwischen Beringer von Berlichingen und Georg von Eusesheim, genannt Heusle. Georg Heusle erklärt, Beringer von Berlichingen seien von seiner ersten Hausfrau sel. Cecilie von Schrozberg, der Mutter seiner Gemahlin, 11000 fl. an Heiratsgut zugebracht worden. Der Ehe entstammen zwei Töchter, Veronica, Heuslins Hausfrau, und Adelheit. Adelheit sei in das Kloster "Bullicken" getan und mit 100 fl. ausgesetzt worden. Beringer habe eine zweite Ehe geschlossen. Deshalb verlangt Heuslin, dem noch nichts zur Ehesteuer gegeben sei, die 1000 fl. als seiner Hausfrau mütterlichen Erbfall mitsamt der Nutzung von 5 Jahren, dazu alle Kleider und Kleinodien der Mutter. Dagegen erwidert Beringer, Cecilia, seine Hausfrau sel. habe ihm nur 1000 fl. Heiratsgut zugebracht; die Verschreibung gebe ihm aber die Nutzung auf Lebenszeit. Deshalb stehen Heuslin zur Zeit keine Erbforderung zu. Adelheit habe ihm ihren Teil unter dem Siegel der Äbtissin und des Konventes zu "Bullicken" verschreiben; des seien 500 fl. Urteil: Veronica gebührt nicht nur ihr mütterliches Erbe, sondern auch vom Vater die Heimsteuer u. das Erbe. Deshalb muß der Beringer über kurz oder lang 680 fl. geben. Davon hat er 180 fl. an Geld am kommenden Palmabend zu Buchen in der Kellerei an Heuslin oder seine Frau abzugeben. Außerdem muß Beringer seiner Tochter jährlich die 500 fl. verzinsen mit 5 fl. vom Hundert. Darüber muß er Heuslin einen Schuldbrief mit 2 Bürgen übergeben, bis dieser das Geld anzulegen vermag. Dann muß Beringer die 500 fl. in Geld bezahlen, die Heuslin mit Beringers Wissen anlegen muß. Heuslin darf sie nicht angreifen ohne Beringers Wissen u. Willen. Doch kann die Frau zu Zeit ihres Lebens die 500 fl. für den Fall ihres Todes verschreiben, wenn sie will. Heuslin und Veronika sollen wie Beringer das Geld 1/2 Jahr zuvor kündigen. Der 1. Zins von 25 fl. soll an Petri Cathedra1518 bezahlt werden, jeder weitere am selben Tag jährl. bis zur Ablösung, dafür sollen Heuslin und seine Frau innerhalb 3 Monaten am Landgericht Würzburg auf alle weiteren Erbansprüche verzichten. Beide Teile versprechen mit Handschlag an Eides statt Einhalten des Schiedsspruches.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

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Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 135
Further information
Überlieferungsart: Ausfertigung

Siegelbeschreibung: 1 Siegel etwas verletzt

Context
Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV) >> 3. 1500-1599
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV)

Date of creation
1517 März 27 (Geb. off frytag nach dem sontag Letare 1517)

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26.03.2024, 9:04 AM CET

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  • Urkunden

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  • 1517 März 27 (Geb. off frytag nach dem sontag Letare 1517)

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