Tektonik
1.5.1. Kirchenbuchduplikate, Zivilstands-, Juden- und Dissidentenregister
Im Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe werden die Zweitschriften der kirchlichen und kommunalen Personenstandsdokumentation aufbewahrt, weil deren Anlegung von staatlichen Behörden angeordnet wurde und sie an diese abgegeben werden mussten. Dieses staatliche Engagement seit dem 18. Jahrhundert gestaltete sich regional und territorial recht unterschiedlich. Kirchenbuchduplikate und Zivilstandsregister Der kurkölnische Erzbischof Maximilian Friedrich ordnete bereits im Jahr 1779 für seine Gebiete in Westfalen (Herzogtum Westfalen, Vest Recklinghausen) an, Kirchenbuchduplikate zu erstellen, und zwar getrennt nach Taufen, Ehen und Begräbnissen. Etwa 15 Jahre später schrieb das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 insbesondere den Geistlichen vor, Kirchenbuchduplikate anzufertigen und diese nach Ablauf eines Jahres an das zuständige Gericht abzuliefern. In Lippe fertigte man bereits seit dem 17. Jahrhundert Kirchenbuchduplikate an; diese waren an das kirchliche Konsistorium abzuliefern und sind kirchliches Schriftgut. Der entsprechende Bestand (P 1 A) im Detmolder Personenstandsarchiv ist daher ein Depositum des Lippischen Landeskirchlichen Archivs. Die Führung von Zivilstandsregistern (Erst- und Zweitbücher) geht auf die französische Gesetzgebung seit 1792 bzw. 1798 (linksrheinisch) bzw. seit der französischen Besatzung und der Einführung des Code Civil (1804) (rechtsrheinisch) zurück: Er galt in unter französischer Verwaltung stehenden westfälischen und rheinischen Gebieten ab 1808 (Königreich Westfalen) bzw. ab 1810 (Großherzogtum Berg). Das Erstbuch sollte in der Gemeinde verbleiben, während das Zweitbuch der unteren Gerichtsbarkeit zuzuführen war. Heute befinden sich Erstbücher in der Regel in den Kommunen, d.h. in den kommunalen Archiven oder sogar bei den Standesämtern, und die Zweitbücher gelangten von den Gerichten an die staatlichen Archive. Vielfach werden Zivilstandsregister auch in Kirchenarchiven aufbewahrt. Nach Ende der französischen Herrschaft griff in Westfalen wieder das Allgemeine Preußische Landrecht im Jahr 1815, während im Rheinland weiterhin die französischen Verwaltungsvorschriften zum Personenstandswesen galten. Im Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe befinden sich daher lediglich für die Jahre von 1808-1814 Zivilstandsregister, ansonsten sind bis 1874 die Kirchenbuchduplikate (neben den Kirchenbüchern) relevant. Juden- und Dissidentenregister Das Interesse des Staates am Personenstand erstreckte sich im 19. Jahrhundert zunehmend auch auf nichtchristliche bzw. nicht den Amtskirchen angehörende Personen, insbesondere Juden, Dissidenten und Quäkern. Die Einführung von Judenregistern variierte von Territorium zu Territorium: Im französischen Königreich Westfalen wurden für Juden gesonderte Zivilstandsregister geführt, im Großherzogtum Berg nicht. Im Bereich des zum Großherzogtum Hessen gehörenden ehemaligen kurkölnischen Herzogtums Westfalen galt die Verordnung von 1804, wonach die Pfarrer gesonderte Judenregister zu führen hatten. In Lippe wurde dies 1809 angeordnet. Auch in der preußischen Zeit ab 1815 war die Führung von Judenregistern unterschiedlich, bis 1822 und 1847 Regelungen zur gleichmäßigen Führung von Judenregistern getroffen wurden. Demnach mussten die Register der Juden an die Gerichte abgegeben werden. Ähnliches galt ab 1847 für Quäker und Dissidenten (”geduldete Religionsgemeinschaften“). Mit der Einführung des Standesamtswesens und der Personenstandsgesetze im Jahr 1874/75 endete die nach Konfessionen getrennte Registerführung. Namenindizes Die meisten dieser Register enthalten Namenindizes. Beleg- und Übermittelungsakten In den Personenstandsarchiven werden darüber hinaus außerdem Beleg- und Übermittelungsakten zu den Kirchenbuchduplikaten, Zivilstands- und Judenregistern aufbewahrt, die zusätzliche Dokumente etwa zu Eheschließungen enthalten.
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06.03.2025, 18:28 MEZ
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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.