Kapitel

[Inhalt des Bogens und Wappen]

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Digitalisierung: Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt

CC0 1.0 Universell

Erschienen in
Straßburg. - Ob wol unsere Herren Räth und Ein und Zwanzig eine zeitlang vielfaltig befunden/ das bey den jetzigen bösen Leufften und Zeiten/ kein stewern/ verbieten oder abwehren im Münzwesen mehr helffen unnd erschiessen will... So lassen sie dannoch alle ihre Bürger/ und Angehörige und ins Gemein/ die/ so allhier zu handthieren haben/ trewlich erinneren und vermahnen/ das sich ein jeder vor geringhaltigen DreyCreutzern/ Dreybätznern/ Sechsbätznern und anderen bösen Sorten (die dann keiner in Zahlung einzunehmen schuldig ist) fleissig hüten soll/ darmit/ wann ein Verbott und Verruffung vorgeht/ immassen nicht lang verbleiben kan/ ein jeder desto weniger schadens leiden dörffte... / Actum & Decretum Montags am 25. Junii/ im Jahr nach Christi Geburt/ Sechzehenhundert und Ein und Zwanzig.

Erschienen
1621

Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 14:03 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1621

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