- Erschienen in
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Straßburg. - Ob wol unsere Herren Räth und Ein und Zwanzig eine zeitlang vielfaltig befunden/ das bey den jetzigen bösen Leufften und Zeiten/ kein stewern/ verbieten oder abwehren im Münzwesen mehr helffen unnd erschiessen will... So lassen sie dannoch alle ihre Bürger/ und Angehörige und ins Gemein/ die/ so allhier zu handthieren haben/ trewlich erinneren und vermahnen/ das sich ein jeder vor geringhaltigen DreyCreutzern/ Dreybätznern/ Sechsbätznern und anderen bösen Sorten (die dann keiner in Zahlung einzunehmen schuldig ist) fleissig hüten soll/ darmit/ wann ein Verbott und Verruffung vorgeht/ immassen nicht lang verbleiben kan/ ein jeder desto weniger schadens leiden dörffte... / Actum & Decretum Montags am 25. Junii/ im Jahr nach Christi Geburt/ Sechzehenhundert und Ein und Zwanzig.
- Erschienen
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1621
- Letzte Aktualisierung
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22.04.2025, 14:03 MESZ
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Objekttyp
- Kapitel
Entstanden
- 1621