Haftet der Eigentümer einer beweglichen Sache oder die Sache selbst für den durch ihre Einwirkung auf das Eigentum eines andern angerichteten Schaden, auch wenn den Eigentümer der schädigenden Sache kein Verschulden trifft? : (Unter bes. Berücks. der l. 5 § 4 D. ad. [!] exhibendum 10, 4)
- Standort
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Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
- Maße
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8
- Umfang
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44 S.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Greifswald, Jur. Diss., 1915
- Inhaltsverzeichnis
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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11.06.2025, 13:55 MESZ
Datenpartner
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Beteiligte
- Wulff, Richard
- Frensdorf
Entstanden
- 1914