Sammlung derer in Sachen Hollstein, modo Lauenburg contra Die Stadt Lübeck wegen der Herrschaft und Voigtey Möllen von beyden Seiten Anno 1744 publicirten Schriften
- Standort
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Augsburg, Staats- und Stadtbibliothek -- 2 Gs 216#(Beibd.
- VD18
-
VD18 11478217-003
- Maße
-
2 ̊
- Umfang
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[2] Bl., 28, 20, 50, 43 S.
- Sprache
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Deutsch
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
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Lauenburg
- (wann)
-
1745
- Beteiligte Personen und Organisationen
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Lübeck
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11196769-3
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:42 MESZ
Datenpartner
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Beteiligte
- Lübeck
Entstanden
- 1745
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Nothwendige Kurtze gleichwol aber wolgegründte und warhafftige Refutation und Ablehnungsschrifft Bürgermeister und Raths der Käyserl. Freyen Reichs Stadt Lübeck Wieder Herrn Carll der Schweden und Wenden Erbfürst etc. unlangst unter dato Stockholm den 20. Aug. dieses 99. Jahrs publicirten und gedruckten Patenten
![Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der Käyserl. Freyen und des Heil. Römisch. Reichs-Stadt Lubeck/ fügen hiemit jedermänniglich/ absonderlich/ denen/ so in dieser Stadt und dero Gebiete ab- und zugehen/ zu wissen: Demnach uns glaubwürdig referiret worden/ daß ohngeachtet Unsers vorigen und dieses Jahr publicirten Edicts, worin Jederman angewiesen/ sich der grossen Land-Strassen überall zu bedienen/ dennoch Einige sich anderer Neben-Wege gebrauchen/ und dadurch allerhand frembdes Gesinde und Bettler-Volck gar leicht einschleichen kan; Als haben Wir ... vor nöthig eracht/ alle Pässe an dieser Stadt Landwehre mit Wachten zu besetzen ... : [Uhrkundlich unter dieser Stadt Insiegel publiciret/ den 21. Novembr. Anno 1710.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c7cbbcc1-56e1-4232-8378-1bec55076588/full/!306,450/0/default.jpg)
Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der Käyserl. Freyen und des Heil. Römisch. Reichs-Stadt Lubeck/ fügen hiemit jedermänniglich/ absonderlich/ denen/ so in dieser Stadt und dero Gebiete ab- und zugehen/ zu wissen: Demnach uns glaubwürdig referiret worden/ daß ohngeachtet Unsers vorigen und dieses Jahr publicirten Edicts, worin Jederman angewiesen/ sich der grossen Land-Strassen überall zu bedienen/ dennoch Einige sich anderer Neben-Wege gebrauchen/ und dadurch allerhand frembdes Gesinde und Bettler-Volck gar leicht einschleichen kan; Als haben Wir ... vor nöthig eracht/ alle Pässe an dieser Stadt Landwehre mit Wachten zu besetzen ... : [Uhrkundlich unter dieser Stadt Insiegel publiciret/ den 21. Novembr. Anno 1710.]

Erneuerte Verordnung wider den Vorkauf, der zur Stadt kommenden Lebens-Mittel, und deren sonstige Vertheurung. Wir Bürgermeister und Rath der Kayserlichen und des Heil. Römischen Reichs freyen Stadt Lübeck fügen hiemit zu wissen: ... wasmaßen das so oft und hart verbothene Auf- und Vorkauffen der zur Stadt kommenden Lebens-Mittel, ... fast ungescheuet wieder einzureissen beginne ... : Publicatum Lubecae in Senatu d. 22. Mart. 1749.

Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der ... freyen Stadt Lübeck, fügen hiemit zu wissen: Demnach leider! ... die ... pestilenzialische Seuche sich mehr und mehr verbreiten, ... Als haben Wir, ... Uns genöthiget gesehen, um solches ... Uebel von Unserer guten Stadt ... abzuhalten, sowohl Land- als besonders See-werts vorsorglich diensame Anstalten darwider vorzukehren ... : Actum et decretum in Senatu, publicatumque sub Signeto Civitatis d. 15. Septembris 1770.
