Tektonik
3.1.4. Landgerichte
Die von der französischen Verwaltung 1798 bzw. 1812 eingeführte Organisationsstufe der Tribunale 1. Instanz wurde von Preußen 1815 unter der Bezeichnung Kreisgericht, 1820 Landgericht mit wenigen Veränderungen beibehalten. Eine ”Aktenführung“ einschließlich der Urteils-Urschriften zu den einzelnen Prozessen wurde lange Zeit in Form von Einträgen in Protokollbüchern vorgenommen. Die Überlieferung des 19. Jahrhunderts ist von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich, in der Regel bruchstückhaft. Seit 1879 sind die Landgerichte in erster Instanz für alle zivilrechtlichen Verfahren zuständig, die nicht vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Dazu zählen insbesondere alle Verfahren oberhalb einer im Laufe der Zeit mehrfach geänderten Streitwertgrenze (derzeit 5000), daneben zivilrechtliche Verfahren um Ansprüche gegen Richter und Beamte, Prozesse um Ansprüche auf Grundlage des Beamtengesetzes sowie Verfahren um Schadensersatzansprüche auf Grund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Hinzu kamen bis 1976/77 familienrechtliche Verfahren. Da die Auswahl der archivwürdigen Akten bis Anfang der 1990er Jahre jedoch weitestgehend den Landgerichten selbst überlassen blieb, ist die Überlieferung kompletter Prozessakten verhältnismäßig gering. Vollständig archiviert wurden die Prozessakten zur Wiedergutmachung aus dem Bereich der Rückerstattung, während die Überlieferung der Verfahren zur Entschädigung nicht aufbewahrt wind, weil hier eine bessere Überlieferung in den Beständen der zuständigen Verwaltungsbehörden (Bezirksregierungen) vorliegt. Urteilssammlungen sind aus zwei bzw. drei Landgerichten exemplarisch übernommen worden. Erstinstanzliche Strafverfahren führen die Landgerichte dann durch, wenn auf Grund der Schwere des Deliktes, der Höhe der zu erwartenden Strafe oder der drohenden Zwangseinweisung des Straftäters in eine psychiatrische Anstalt nicht vor einem Amtsgericht verhandelt werden kann. In all diesen Fällen verbleibt jedoch die Verfahrensakte bei der Staatsanwaltschaft. Die Landgerichte bilden sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht die Berufungsinstanz gegen Urteile und Entscheidungen der Amtsgerichte. Entsprechende Prozessakten sind, soweit archivwürdig, aus Strafverfahren in den Beständen der Staatsanwaltschaften, aus Zivilverfahren in den Beständen der Amtsgerichte zu suchen. Im Rahmen der Justizverwaltung fungieren die Landgerichte als nachgeordnete Behörden des jeweiligen Oberlandesgerichts. Sie nehmen die Dienstaufsicht über die Notare ihres Sprengels wahr, betreuen Referendare, vereidigen die beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte und nehmen Beglaubigungen vor; entsprechende Verwaltungsakten liegen jedoch nur bruchstückhaft vor. Ebenfalls im Bereich der Justizverwaltung tätig sind die den Landgerichten zugeordneten Bewährungshelfer und Führungsaufseher, die die Haftentlassenenbetreuung wahrnehmen (seit 2008 ”ambulanter Sozialer Dienst der Justiz“, einschließlich der bisher bei den Staatsanwaltschaften angesiedelten Gerichtshilfe). Hierzu wird seit wenigen Jahren exemplarisch vom Landgericht Düsseldorf eine ausschnittweise Überlieferung archiviert.
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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 3. Justiz- und Finanzbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 3.1. Gerichte
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06.03.2025, 18:28 MEZ
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