Urkunden

Walram Graf von Zweibrücken (Zweinbrucken) bekundet, daß sein Verwandter (nebe) Johann Graf zu Sp. mit Zustimmung der Brüder Friedrich des Alten und Friedrich des Jungen Grafen von Leiningen (Lyningen) ihm den Halbteil an Burg und Fels (Nannestein) sowie Stadt Landstuhl (Nannestu{o}l) mit Herrschaft, Burgmannen, Mannen, Gerichten, Zöllen, Geleit, Freiheit, Dörfern, Leuten, Gülten, Zinsen, Wasser, Weiden, Wäldern, Woogen, Fischerei, Wildbann, Kirchsatz, Zehnten, Mühlen, Wiesen, Äckern, Rodebüschen, Gärten und allen Gefällen zu lösen gegeben hat. Walram und Johann sollen Burg und Stadt künftig gemeinsam besitzen. Ein Teil ist ihnen verpfändet; ein Viertel aber haben sie von den Grafen von Leiningen erblich gekauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden. Kein Partner soll den anderen verdrängen. Kauf, Auslösung, Auftragung zu Mannlehen, Erhöhung der Pfandsumme oder ähnliches sollen nur im Einvernehmen erfolgen. Bleibt man nicht einträchtig, soll geteilt werden. Darum ist ein Monat vorher schriftlich zu ersuchen. Die Anteile sollen nur mit Zustimmung des Teilhabers zur Lösung gegeben werden. Keiner soll in seinem Land Leute aufnehmen, die der Herrschaft Landstuhl gehören, sie sei geteilt oder ungeteilt. Leute, die hinter den Grafen von Sp. gezogen sind, als dieser die ganze Herrschaft innehatte, sollen zurückkehren. Falls sie dem Grafen Bürgschaft gestellt haben, soll dieser darauf verzichten. Keiner soll Leute des anderen in seiner Grafschaft aufnehmen. In der Herrschaft sollen die Steuern im Mai und im Herbst gemeinsam erhoben werden. Niemand soll ohne Zustimmung des Partners oder seines Amtmanns gefangen oder geschätzt werden. Verpfändete, versetzte oder zu Lehen gegebene, zur Herrschaft gehörende Güter und Gülten können, wenn eine Seite nicht will, von der anderen allein ausgelöst werden. Die Hälfte ist aber auf Verlangen gegen die Hälfte der Lösungssumme herauszugeben. Jeder soll einen Amtmann einsetzen, der Gericht, Gülten und Gefälle wartet. Diese Amtleute sollen einvernehmlich handeln. Burgmannen und Mannen gehören beiden Seiten gemeinsam und empfangen die Lehen von beiden. Ledig gewordene Lehen werden geteilt. Johann Graf von Sp. soll in seiner Hälfte verbleiben zu dem Recht, wie er bisher schon saß. Die Wahrnehmung der Patronate erfolgt abwechselnd. Im ersten, an diesem Tag beginnenden Jahr liegt sie beim Grafen von Sp., im folgenden beim Grafen von Zweibrücken. 2 Teiche (wayge) zu Landstuhl sollen geteilt werden; die übrigen bleiben gemeinsam. Neue sollen gemeinsam angelegt werden. Walram verspricht, diese Bedingungen einzuhalten; andernfalls ist er ehrlos, sicherlos, treulos und meineidig. (1) Walram siegelt und bittet die Ritter (2) Gerhard Harnisch von Weiskirchen (Wy{e}s-) und (3) Johann von Sötern (So{e}hteren) sowie die Knappen (4) Lamprecht Streuf von Blieskastel (Casteln) und (5) Gerlach von Trarbach (Tra{e}nre-) um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.

Digitalisierung: Bayerisches Hauptstaatsarchiv

CC0 1.0 Universal

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Reference number
Grafschaft Sponheim Urkunden, BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 470
Former reference number
Sp. U 1039
Language of the material
ger
Further information
Originaldatierung: "Der geben wart an sante Marcus dage des heiligen ewangelisten 1362."

Medium: A = Analoges Archivalie

Jahr: 1362

Monat: April

Tag: 25

Äußere Beschreibung: Ausf.: M Gft. Sp. U 470. Sgg. angeh., grün, rund. 1) wie Nr. 1244, besch. 2) 2,4 cm DM. 3) wie Nr. 1036, besch. 4) wie Nr. 901. 5) 1,9 cm DM, l. besch. Abschr.: ebenda (AS: Rheinpfälzer U 2537, beglaubigt, 1776). KA 67/1354 fol. 271. M 383/11 fol. 29. M 387/20. Nr. 12276 Stück 392. Reg.: Pöhlmann/Doll Nr. 781.

Context
Grafschaft Sponheim Urkunden >> 1351-1400
Holding
Grafschaft Sponheim Urkunden

Provenance
Grafschaft Sponheim Urkunden
Date of creation
1362 April 25

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Last update
03.04.2025, 1:32 PM CEST

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Object type

  • Urkunden

Associated

  • Grafschaft Sponheim Urkunden

Time of origin

  • 1362 April 25

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