Archivale

Lehenbrief

Regest: Hans Staiger von Tusslingen (Dusslingen) bekennt für sich, alle seine Erben und Nachkommen, daß er sich und allen seinen Erben von der Meisterin und den Sammlungsschwestern in der von Rast Sammlung zu Reutlingen als Erblehen bestanden hat die Hälfte ihres Hofs und Guts zu Tusslingen. Die andere Hälfte baut Hans Hower. Beide Hälften sind vormals ein Hof gewesen, der des Zieglers Hof heißt. Staiger hat seine Hälfte bestanden um das Drittel der Frucht, das zu rechter Landgarbe zu geben ist. Die Sammlungsfrauen sollen ihm und ihren andern 2 Maiern jährlich in der Ernte einen Knecht schicken, der ihnen des Drittels warten und lugen soll. Diesen Knecht sollen sie auch selber lohnen. Staiger und die 2 anderen Maier sollen ihm zu essen geben. Staiger und seine Erben sollen jährlich das Drittel Frucht in die Scheuer zu Tusslingen führen. Die Sammlungsfrauen sollen ihr Drittel selber ausdreschen lassen und Staiger und seine Erben ihr gedroschenes Korn in ihren Kasten führen. Jährlich auf St. Martins Tag sollen sie den Sammlungsfrauen liefern 4 Simri zu Vogthaber, 3 Schilling Heller zu Wieszins, 6 Käse, je 2 für 3 Heller, 2 Herbsthühner, 1/2 Fastnachthenne und 1/2 Viertel Eier auf Ostern. Doch soll dem Staiger und seinen Erben der Vogthaber wieder geschenkt werden für den Schnitterlohn, und die 4 Schilling soll man ihnen jährlich schenken, wenn sie das hinterste (= letzte) Korn bringen. Sie dürfen den 1/2 Hof nicht zerteilen, sondern sollen ihn in rechtem Bau und guten Ehren halten, den Mist auf die Äcker kommen lassen und nirgends anderswohin tun. Wenn sie das nicht einhalten, soll der Hof den Sammlungsfrauen heimfallen. Doch können er und seine Erben ihr Recht und Lehenschaft an dem Hof versetzen und verkaufen, also daß sie den Sammlungsfrauen einen redlichen, unversprochenen (= unbescholtenen) Baumann (= Pächter) geben sollen. Sollten sie wegen des Baumanns nicht einig werden, so soll das Gericht zu Tusslingen ihnen einen geeigneten Baumann geben, doch unbeschadet des Rechts der Sammlungsfrauen. So oft er, seine Erben und Nachkommen von dem halben Hof abgehen, lebendig oder tot, soll jedesmal der Abgehende 5 Schilling Heller zu Weglöse und der auf den Hof Ziehende 5 Schilling Heller Handlohn geben. Jedesmal sollen auf dem halben Hof bleiben und gelassen werden Heu und Stroh und andere Dinge, wie es Sitte und Gewohnheit ist nach Hofrecht. Folgendes sind die Güter; die Wiesen sind zehentfrei: Haus, Scheuer, Garten und Hofraiti gelegen zu Tusslingen an Auberlin Howers Teil. Ferner in der ersten Zelg zu Speck hinaus:
2 Juchart, genannt der brait Acker, gelegen vor dem Wald Malschen (?) an Auberlin Howers Teil und an Hans Krus,
2 Juchart ob der ufgenden (aufgehenden) Wiese gelegen an Heinz Wagners Acker,
1 Juchart bei dem Bonz gelegen, stoßt an den gemeinen Weg und an Auberli Bartz (Barts) Acker,
1/4 Juchart über den Stig gelegen, zieht (= erstreckt sich) an Heinz Wagners Acker und an Auberlin Howers Teil,
1/2 Juchart im ... an Stodels Acker und auf der andern Seite an Hans Hagenlochs Acker,
1/2 Juchart im Beckotenstein an Auberlin Howers Teil und an Burkhart Hennßlins Acker,
1/2 Juchart am Kreben, stößt auf der einen Seite an Sant (Faut = Vogt ?) Jacobs Acker und auf der andern an Hans Howers Acker.
In der Zelg zu Ufhoffen:
1/2 Juchart in der Ow gelegen an der Widam +) Acker und an der Heiligen Acker,
1 Juchart auf Rotenhaden an Martin Wagners und an Bartz ...,
1/2 Juchart am Weglanger an der Widam Acker und an dem gemeinen Wege,
1/2 Juchart ob Lachen an Schlechdorn an Auberlin Howers Teil und an Martin Hopperlin,
1 Juchart auf Winbruck an Auberlin Howers Teil und an Heinz Wagners Acker,
1 Juchart vor Bach, stößt an Knorrs Agnes und an Paule Mutschlers Acker,
1 Juchart zu Aspach an Auberlin Howers Teil und an Hans Hagenlochs Acker,
1/4 Juchart im Wertgraben und an des Schellhamers Acker,
1 Juchart 1 Viertel auf der ruhen Egerden an Auberlin Howers Teil und an Hetzels Hansen Acker.
Ferner in der dritten Zelg zu der Ler hinaus:
2 Juchart unter Ipschwies an Cunz Schürers Acker, der auch den Frauen gehört, und an Auberlin Mutschlers Acker,
1 Juchart an der Staingun (Steige ?) am Marktwege an der Widam Acker und an der Irmel Schwickerin Acker,
1 Juchart an Speckloch an Auberlin Howers Teil und an Hennßlin Knorrs Acker,
1 Juchart auf Werde, stößt an Wilham Hertters Acker und an Cunlin Otts Acker,
1 Juchart, heißt der Stockacker, an Auberlin Howers Teil und an Heinz Wagners Acker,
1/2 Juchart zu Speckloch in Heinz Wagners Acker.
Ferner 1 Mannsmahd Wiese, heißt die Bainde, an Auberlin Howers Teil, stößt an des Staigers Gesäß (= Wohnhaus), 1 Mannsmahd an dem Baindach (?) an der Neuen Wiese ob dem Berg und an des Heinz Hypp Wieslein,
1/4 Mannsmahd hinterm Aichach an des Baderlis Wiese,
1 Mannsmahd im Gygis-Riet an Bönßels Wiese und an der von Gomaringen Wiese,
1/2 Mannsmahd an der Heiligen Wiese, an Heinz Wagners und Auberlin Schwickers Wiesen,
1/3 Mannsmahd in der Gruben an Hans Renboltz (Renbolts) von Neren (Nehren) Wiese,
1/2 Viertel eines Mannsmahds am Oppisser Wege an Burkhart Henßlins und an Heinz Hypps (Wiesen),
1/2 Mannsmahd, stößt an die Oppisen und an Burkhart Hennßlins und an Heinz Wagners Wiesen,
1/2 Mannsmahd an dem Aspach bei dem Brunnen an Conlin Otts und an Auberlin Barts Wiesen.
Ferner 1/2 Mannsmahd Baumgarten, gelegen zu Tusslingen auf Bethen Halden an Hans Barts Baumgarten, woraus er den Sammlungsfrauen jährlich auf St. Martins Tag 30 gute, genehme Heller zu geben hat.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Hans Staigers von Tusslingen Lehenbrief der Hospitalverwaltung.
Angehängt ist ein Bl.:
Auf St. Andres Aubent anno ... im vierten (= 29. November 1504) haben die Sammlungsfrauen mit Ludwig Staiger, des Hofs Maier, das Übereinkommen getroffen, daß er und die nachkommenden Maier fürohin aus den 2 Juchart, der Braitacker genannt, in der Zelg zu der Speck hinaus gelegen, eine gedroschene Gült geben und das Drittel aus demselben Acker absein (= aufgehoben sein, wegfallen) soll. Wenn die Zelg mit Korn steht, soll der Maier 6 Viertel Korns geben, und wenn die Zelg mit Haber steht, 4 Viertel Habers, und im 3. Jahre nichts. Dieses Übereinkommen ändert an dem sonstigen Inhalt des Hofbriefs nichts. Solches ist vom Gericht zu Tusslingen also geschätzt und gemacht worden.
Blasius Stehelin.

Archivaliensignatur
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1112
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pg.
Sonstige Erschließungsangaben
Siegel (Erhaltung): Siegel fehlen, sind abgeschnitten

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Sigmund von Ast und Heinrich Lutz, Richter zu Reutlingen

Genetisches Stadium: Or.

Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Widem = der Kirche gestiftetes nutzbares Gut

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 2 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1311-1547
Bestand
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Laufzeit
1466 März 14, Freitag nach St. Gregorien Tag in der Fasten

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1466 März 14, Freitag nach St. Gregorien Tag in der Fasten

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