Urkunde
Die Grafen Johann von Nassau und Johann von Katzenelnbogen bekunden, dass sie zum Besten ihrer Lande und Leute eine Einung abgeschlossen haben, nach der keiner mehr etwas gegen den anderen unternehmen soll. Entstehen Unstimmigkeiten, soll der Betroffene seine Forderungen vorbringen. Können sie sich nicht gütlich einigen, soll jeder zwei seiner Freunde dazu abordnen; vermögen auch diese keine Einigung zu erzielen, werden sie den Fall einem der beiden jetzt gekorenen Obermänner, den Rittern Johann von Langenau und Daniel von Mudersbach, übergeben. Fällt die Angelegenheit in das Gebiet von Hadamar, ist Johann von Langenau Obermann, fällt sie in das Gebiet von Driedorf, ist Daniel von Mudersbach zuständig. Was diese fünf gemeinschaftlich oder nach Mehrheit entscheiden, soll rechtens sein. Stirbt ein Obermann, ist binnen zweier Monate ein anderer zu wählen. Verpflichten sich Johann und Daniel anderweitig zu Schiedsleuten, werden die Aussteller andere einsetzen. Forderungen ihrer Mannen, Burgmannen und Diener wollen sie ebenso behandeln wie ihre eigenen und keinen, der das nicht annimmt, behausen oder unterstützen.
- Archivaliensignatur
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Hessisches Hauptstaatsarchiv, 170 I, U 909
- Formalbeschreibung
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Ausfertigung. Mit den beschädigten Siegeln
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: D. 1405 feria secunda post assumptionis beate Marie virginis
Vermerke (Urkunde): Siegler: Beide Grafen geloben eidlich, diese Punkte zu halten, und siegeln.
- Bemerkungen
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Regest: Demandt, Katzenelnbogener Regesten 2485 (dort die weitere Überlieferung)
- Kontext
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Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1400-1425 >> 1405
- Bestand
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170 I Nassau-Oranien: Urkunden
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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01.03.2023, 13:59 MEZ
Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1405-08-17