Kapitel
Das Castrum und Hauß Freusperg mit Zugehör bereffend, daß dasselbe gleichfalls ein Feudum anitquum, und ad utriusque sexus liberos deuolubile, deßwegen auch den Herrn Graffen zu Sayn, Witgenstein, unnd sonderlich jetzo Herrn Ernsten Graffen zu Seyn, [et]c von ihren UhrEltern her eigenthumblich zuständig sey
- Sprache
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Deutsch
- Erschienen in
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Kurtzer Gründtlicher Bericht und Beweiß, sampt angehengten Informationibus Facti & Iuris, wie auch underschiedene Responsis der Löblichen Juristen Faculteten, in den Universiteten zu Marpurg, Tübingen, Cölln, Ingolstatt und Maintz. In Sachen Deß ... Herrn Ernsten, Graffen zu Sayn und Witgenstein, [et]c. Gegen Ihre Churfürstl. Gn. und ein Hochwürdig Ertzstifft zu Trier, [et]c. : Die Schlösser Sayn, Freußburg, Rheinbrüel, und viel anders mehr betreffendt, [et]c. ...
- Förderung
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- Letzte Aktualisierung
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19.04.2024, 15:18 MESZ
Objekttyp
- Kapitel
Entstanden
- 1632