Urkunde

1453 März 12 (zu Meysenheym off den montag nach dem sontage Letare)

Regest: Ludwig Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern bekundet, daß Irrungen und Zwietracht zwischen Herrn Ulrich, dem Spitalherrn, einerseits, und Schultheiß, Schöffen und der ganzen Gemeinde der Stadt Meysenheym andererseits wegen des dortigen Spitals und der dazugehörigen Güter bestanden haben. Er habe sie mit Rat seiner Freunde und im Beisen, Wissen und Willen des Herrn Johann Meßersmyt, Komturs zu Meysenheym. als Gifters und mit Zustimmung der dortigen Konventsbrüder dergestalt gütlich geeinigt und vertragen, daß künftig alle Zinsen von liegenden und fahrenden Gütern, nämlich von Ackern, Wiesen, Weingärten und Gärten, so wie diese vormals an das Spital gekommen und gegeben sind und jetzt besessen werden, und die die Spitalherren vormals wegen des Spitals innegehabt haben, und die auch zukünftig dem Spital gegeben und zufallen werden, von Schultheiß, Schöffen und der Gemeinde durch zwei Spitalmeister verwaltet werden, die künftig, wenn es nötig ist, dazu bestellt, und vom herzoglichen Amtmann zu Meysenheym im Beisein von etlichen aus der Gemeinde gewählt und bevor sie angestellt werden, schwören müssen, nach bestem Können den Nutzen des Spitals zu verfolgen, so wie jetzt Peder Krieck und Peder Buddel gewählt sind und das geschworen haben. Sie sollen auch das Spital und zugehöriges Haus (daz gehuse), auch was zum Altar und Amt der heiligen Messe an Kelchen, Meßbüchern, Meßgewändern, Altartüchern und Beleuchtung auf dem Altar und alles andere, was sonst noch dazu gehört, in gutem Bau und ordentlichem Zustand erhalten ohne Zutun oder Beschwerung des Spitalherrn und ohne dessen Schaden, und darüber jährlich vor dem herzoglichen Amtmann zu Meysenheym im Beisein des Pfarrers und etlicher aus der Gemeinde Rechnung legen, um nachzuweisen, daß das Spital in gutem Stand ist und auch die Armen und Pilger zu ihrem Trost gekommen sind. Von den Einkünften sollen sie dem Herrn Ulrich und jedem ihm nachfolgenden Spitalherrn, den der Komtur zu Meysenheym als Gifter dazu bestellt hat, jährlich in den hl. Weihnachtstagen 8 Gulden geben und handreichen, anfangend nächstkommende Weihnachten. Auch soll Herr Ulrich lebenslang den Wingert zu Storloch zu seinem Bedarf genießen; wenn er stirbt, ist der Komtur berechtigt, den Wingert nach Meinung des Konvents wieder dem Spital zuzustellen oder einem anderen Spitalherrn mit den 8 Gulden zu überlassen, so wie das vorzeiten durch den Komtur geschehen ist. Wer den Wingert erhält, dem soll er auch ohne Eintrag oder Beschwerung für den anderen Teil immer verbleiben. Ebenso soll das, was dem Herrn Ulrich oder seinen Nachfolgern als Spitalherren für die Spitalmesse ausgesetzt und gegeben worden ist, auch ohne Beeinträchtigung durch die Spitalmeister wegen des Spitals und der Gemeinde dem Altar und ihnen zum Genuß verbleiben. Darüber müssen Herr Ulrich und seine Nachfolger wöchentlich an einem ihnen genehmen Tag oder am Sonntag eine Messe lesen oder lesen lassen und sollen das nicht versäumen. Wenn es aber wegen Krankheit oder aus anderen begründeten Ursachen in einer Woche nicht geschieht oder geschehen könne und er sich aber bemüht, das Versäumnis in den nachfolgenden Wochen nachzuholen und das auch tut, soll es ohne Folgen bleiben. Wenn er aber danach deswegen gemahnt wird und es nicht tut, soll so jedesmal dem, der das nicht tut, so viel von den 8 Gulden abgezogen werden, wie es dem herzoglichen Amtmann und einem der herzoglichen Räte angebracht scheint. Wenn in einem Jahre dem Herrn Ulrich oder einem anderen nachfolgenden Spitalherrn die 8 Gulden zur gebührenden Zeit und Termin nicht gereicht und sie dadurch beeinträchtigt werden, sollen alle Güter, Zinsen und Gülten, die das Spital hat oder erhalten wird, dazu die 80 Gulden, die das Spital wegen Ablösung der Badestube hat und die zur Zeit angelegt sind, wieder gänzlich Herrn Ulrich oder einem anderen nachfolgenden Spitalherrn zufallen, damit sie darüber zu eigenem Nutzen solange wie nötig verfügen können, bis ihnen die Gülte oder möglicher Schaden mit Billigung des herzoglichen Amtmanns zu Meysenheym und eines herzoglichen Rates bezahlt und erstattet sind. Siegler: der Pfalzgraf und Bruder Johann, Komtur zu Meysenheym, als Collator. Or. Perg., 2 Siegel, Nr. 1 ab, Nr. 2 Rest. Auf der Rückseite: 1453, des Pfalzgrafen Ludwig Bestimmungen wegen des Spitals in Meisenheim, 12. März 1453 (19. Jh.)

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