Tektonik
Direktion des Haus- und Staatsschatzes
Aufsatz: Auf Grund des § 140
der Verfasung von 1831 mußten die Vermögen des Staates und des
Familien-Fideikommisses, die bis dahin bei der Kabinettskasse
und der Generalkasse verwaltet wurden, geregelt werden. Das für
den Staat bestimmte Vermögen erhielt die Bezeichnung
'Staatsschatz', das für das Kurfürstliche Haus bestimmte die
Benennung 'Kurfürstlicher Hausschatz'. Für die Verwaltung der
beiden Vermögen wurden Direktionen mit unterschiedlichen
Personen eingesetzt, die vom Landesherrn zu ernennen waren. Die
Stände hatten ein Revisionsrecht über die Amtsführung der
Direktionen. Nach dem Anfall Kurhessens an den preußischen Staat
im Jahre 1867 gingen die Vermögen an diesen über. Die Verwaltung
des Staatsschatzes übernahm die Ständische Schatzkommission. Die
Direktion des Hausschatzes blieb bis nach dem Tode des letzten
Kurfürsten bestehen und wurde dann 1875 an die Regierung zu
Kassel übertragen.
Aufsatz: Auf Grund des § 140
der Verfasung von 1831 mußten die Vermögen des Staates und des
Familien-Fideikommisses, die bis dahin bei der Kabinettskasse
und der Generalkasse verwaltet wurden, geregelt werden. Das für
den Staat bestimmte Vermögen erhielt die Bezeichnung
'Staatsschatz', das für das Kurfürstliche Haus bestimmte die
Benennung 'Kurfürstlicher Hausschatz'. Für die Verwaltung der
beiden Vermögen wurden Direktionen mit unterschiedlichen
Personen eingesetzt, die vom Landesherrn zu ernennen waren. Die
Stände hatten ein Revisionsrecht über die Amtsführung der
Direktionen. Nach dem Anfall Kurhessens an den preußischen Staat
im Jahre 1867 gingen die Vermögen an diesen über. Die Verwaltung
des Staatsschatzes übernahm die Ständische Schatzkommission. Die
Direktion des Hausschatzes blieb bis nach dem Tode des letzten
Kurfürsten bestehen und wurde dann 1875 an die Regierung zu
Kassel übertragen.
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10.06.2025, 08:12 MESZ
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