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Taxa Derer Gerichts-Gebühren, in denen sämbtlichen Chur-Fürstl. Sächßischen Landen. Worunter jedoch das Stempel-Pappier, wo solches vonnöthen, nicht begriffen

Taxa Derer Gerichts-Gebühren, in denen sämbtlichen Chur-Fürstl. Sächßischen Landen. Worunter jedoch das Stempel-Pappier, wo solches vonnöthen, nicht begriffen

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Ihrer Königl. Majest. in Pohlen, [et]c. als Chur Fürstens zu Sachßen, [et]c. Tax-Ordnung, Wornach hinfüro Die Sportuln und Gerichts- auch Advocaten-Gebühren gefordert und bezahlet werden sollen : Benebenst Dem, dieserthalber, zugleich, mit ins Land publicirten Mandate, De dato Dreßden, den 10. Januarii, Anno 1724

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
25.04.0056, 13:26 MEZ

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