Archivale

Urteil zu einem Tätlichkeitsdelikt

Enthält: Am 17.8.177 waren die sieben Angeklagten in das Haus der Wirtin Witwe Michael Scheben gestürmt, hatten die dort weilenden Gäste mit frechen Worten beschimpft ("effrontirt"), geschlagen und misshandelt. (Näheres über den Hergang ist mangels Überlieferung hier nicht bekannt). Sie werden für ihre Straftat, und um anderen ein Exempel zu statuieren, zu einer Geldbuße verurteilt: Michael, Peter und Bernard Closterhalfen, Caspar Kurffgen und Michael Mock als die Hauptaggressoren sollen 3 Goldgulden, Johann und Reiner Closterhalfen 2 Goldgulden zahlen. Bernard Closterhalfen muss darüber hinaus, weil er gestanden hat, den Johann Jaixen auf dem Weg nach Köln ebenfalls "effrontirt" zu haben, noch einen Goldgulden mehr (insgesamt 18 Gulden 22 Albus 8 Heller) zahlen. Es wir ihnen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen bei Strafe der Zwangsvollstreckung gesetzt.

Reference number
GerKer, 1220
Extent
Schriftstücke: 1

Context
Schöffengericht Kerpen >> 4 Kriminalfälle der Niedergerichtsbarkeit >> 4.1 Beleidigung, üble Nachrede - ohne und mit Tätlichkeiten
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Date of creation
1777 September 9

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Last update
05.11.2025, 3:50 PM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1777 September 9

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