Archivale
Urteil zu einem Tätlichkeitsdelikt
Enthält: Am 17.8.177 waren die sieben Angeklagten in das Haus der Wirtin Witwe Michael Scheben gestürmt, hatten die dort weilenden Gäste mit frechen Worten beschimpft ("effrontirt"), geschlagen und misshandelt. (Näheres über den Hergang ist mangels Überlieferung hier nicht bekannt). Sie werden für ihre Straftat, und um anderen ein Exempel zu statuieren, zu einer Geldbuße verurteilt: Michael, Peter und Bernard Closterhalfen, Caspar Kurffgen und Michael Mock als die Hauptaggressoren sollen 3 Goldgulden, Johann und Reiner Closterhalfen 2 Goldgulden zahlen. Bernard Closterhalfen muss darüber hinaus, weil er gestanden hat, den Johann Jaixen auf dem Weg nach Köln ebenfalls "effrontirt" zu haben, noch einen Goldgulden mehr (insgesamt 18 Gulden 22 Albus 8 Heller) zahlen. Es wir ihnen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen bei Strafe der Zwangsvollstreckung gesetzt.
- Reference number
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GerKer, 1220
- Extent
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Schriftstücke: 1
- Context
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Schöffengericht Kerpen >> 4 Kriminalfälle der Niedergerichtsbarkeit >> 4.1 Beleidigung, üble Nachrede - ohne und mit Tätlichkeiten
- Holding
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GerKer Schöffengericht Kerpen
- Date of creation
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1777 September 9
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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05.11.2025, 3:50 PM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1777 September 9