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Art. 51 (3) Grund- und Leitsätze: (Text). Abschnitt IV. Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände. 1. A (1) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können sich Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu einem Kirchengemeindeverband zusammenschließen oder zusammengeschlossen werden. A (2) Kirchenkreise können sich zu einem Kirchenkreisverband zusammenschließen.

Archivaliensignatur
16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),

Kontext
Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 04 Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände >> Art. 51 >> Art. 51 (3) Grund- und Leitsätze
Bestand
16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche

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Letzte Aktualisierung
28.10.2025, 11:51 MEZ

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Objekttyp

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