Urkunden
Klaus Ölhafen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Sorg und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Oberwaldhausen verliehen hat, das früher Hans Schnider besaß und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 11 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb 6 ß d, 4 Herbsthühner, 120 Eier, 1 Fasnachthenne und 16 ß d Menigeld ("mänygeld"). Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 614
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 026 n. 03
- Maße
-
20,2 x 41,3 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Klaus Ölhafen
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Ölhafen, Anna
Ölhafen, Klaus
Schellenberg, Heinrich von
Schnider, Hans
Sorg, Anna
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Oberwaldhausen : Unterwaldhausen RV; Einwohner
Wasserburg (Bodensee) LI; Einwohner
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:49 MEZ
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Hans Hagen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Seltenbach und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Eichen ("Aichen") verliehen hat, das früher Hans Wall, Schwiegervater des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 6 Scheffel beider Korn und 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Stefan Hagen von Ringgenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ag[a]the Schnöwlin und ihren Kindern auf Lebenszeit den Hof in Ringgenweiler samt dem Gütlein verliehen hat, das früher die Fussin besaß. Die Beliehenen werden den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden ihn "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich geben sie an Zins und Hubgeld je 6 Scheffel Vesen und Hafer, 30 ß d Zins, 6 Herbsthühner, 60 Eier und 2 Fasnachthennen, und zwar Korn und Geld an Martini, die sonstigen Abgaben an den üblichen Terminen. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie den Hof. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Jörg Grübel zu Fronhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau und Kindern auf Lebenszeit das Gütlein in Fronhofen verliehen hat, das bisher Ella ("Äll") Nydrin besessen und jetzt dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen sollen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus entfremden. An Zins entrichten sie jährlich zu St. Martin 12 ß d, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Sie verlieren das Gütlein, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder dem Kloster flüchtig und ungehorsam werden. Wenn das Gütlein heimfällt, müssen sie es nach Landesgewohnheit [mit Dritteil und Heurichte] verlassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Engel Bauhofer ("Buwhoferin") von Reute ("Rüty") bei Fronhofen, Witwe des Jos Bauhofer, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern Ulrich, Fid und Waltpurg auf Lebenszeit das Gütlein in Reute verliehen hat, das die Ausstellerin und ihre Kinder derzeit innehaben. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie als Zins und Hubgeld 7 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, 10 ß d, 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gütlein. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Engel Bauhofer ("Buwhoferin") von Reute ("Rüty") bei Fronhofen, Witwe des Jos Bauhofer, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern Ulrich, Fid und Waltpurg auf Lebenszeit das Gütlein in Reute verliehen hat, das die Ausstellerin und ihre Kinder derzeit innehaben. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie als Zins und Hubgeld 7 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, 10 ß d, 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gütlein. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Konrad Küng in Stocken bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Brid Zürny und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut genannt in Stocken verliehen hat. Die Beliehenen sollen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht verleihen, schlaizen oder auf andere Weise etwas davon entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 5 Scheffel Hafer, 15 ß d und 1 Fasnachthenne. Sie verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Konrad Küng in Stocken bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Brid Zürny und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut genannt in Stocken verliehen hat. Die Beliehenen sollen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht verleihen, schlaizen oder auf andere Weise etwas davon entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 5 Scheffel Hafer, 15 ß d und 1 Fasnachthenne. Sie verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
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